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Nr. 59. Gesetz,
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1884
betreffend;
vom 14. December 1883.
Wogn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 24. 2c.
haben auf Grund des, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851
betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 176 fg.) wegen
provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1884 mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch wie folgt:
& 1. Im Jahre 1884 sind, vorbehältlich der definitiven Regulirung durch das für
die Finanzperiode 1884 zu erlassende Finanzgesetz, bis zum Erlasse dieses Gesetzes zu
erheben:
a) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Einkommensteuer,
F0) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen,
d) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer vom vereinsländischen Fleisch-
werke,
e) die Erbschaftssteuer,
l|) der Urkundenstempel.
& 2. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht aus-
drücklich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
Auch bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1883 in Gemäßheit des Staats-
haushalts-Etats zugetheilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des
künftigen Finanzgesetzes für die Finanzperiode 1884 zugewiesen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 14. December 1883.
Albert.
Leonce Freiherr von Könneritz.
Letzte Absendung: am 29. December 1883.