Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

—  134  —

8.  Dieselben  sind  (wie  die  Mitglieder  jeder  anderen  deutschen
gesetzgebenden  Versammlung)  als  Zeugen  oder  Sachverständige  während
der  Sitzungsperiode  und  ihres  Aufenthalts  am  Orte  der  Versammlung
an  diesem  Orte  zu  vernehmen.  Zu  einer  Abweichung  von  dieser  Be—
stimmung  bedarf  es  der  Genehmigung  der  Bürgerschaft.1

IV.  Zuständigkeit  der  Bürgerschaft.

8  40.

Senat  und  Bürgerschaft  sind  die  beiden,  als  solche?  durchaus
gleichberechtigten  gesetzgebenden  Körper.  Ein  Gesetz  (im  formellen
Sinne)  beruht  also  immer  auf  einem  übereinstimmenden  Beschluß  von
Senat  und  Bürgerschaft.?  Die  Initiative  dazu  (das  Vorschlagsrecht)
steht  beiden  in  gleicher  Weise  zu.“

Gegenstände  der  Gesetzgebung,  d.  h.  Gegenstände,  bezüglich
derer  eine  Genehmigung  von  Senat  und  Bürgerschaft  erforderlich  ist,
sind  nach  der  Verfassung  die  folgenden:

1.  „Die  Erlassung,  authentische  Auslegung,  Abänderung  und  Aufhebung
  von  Gesetzen  über  Gegenstände  des  öffentlichen  und  des
Privatrechts.“

Unberührt  durch  diese  allgemeine  Bestimmung  bleibt  natürlich  das
dem  Senat  in  der  Verfassung  eingeräumte  Verordnungsrecht  (s.  oben
S.  88  ff.).  Gesetze  im  materiellen  Sinne  können  somit  in  bestimmten
Fällen  in  Gestalt  von  sog.  Rechtsverordnungen  (d.  h.  allgemeine  Rechtsregeln
  enthaltenden  Verordnungen)  von  dem  Senate  allein  erlassen
werden.  Außerdem  ist  der  Bürgerausschuß  (nach  Art.  60  No.  2  der

1  Civilprozeßordnung  §  347  und  367;  Strafprozeßordnung  §  49  und  72,
Seeunfallsgesetz  §  19.  (In  betreff  der  Sitzungsperiode  s.  oben  S.  46.)

2  Aber  auch  nur  als  solche,  s.  oben  S.  39  ff.

Verf.  Art.  61.  Das  Gesetz  „beruht“  nur  auf  diesem  übereinstimmenden
Beschluß.  Zu  seiner  Entstehung  ist  außer  demselben  noch  die  Ausfertigung  und
Verkündung  (jedoch  nicht  eine  Sanktion)  seitens  des  Senats  erforderlich  S.  oben
S.  85  ff.

4  Verf.  Art.  61,  Abs.  2  (Vgl.  jedoch  unten  unter  3  u.  11).  Ebenso  steht  die
Initiative  in  fast  allen  konstitutionellen  Staaten  nicht  nur  der  Regierung,  sondern
auch  der  Volksvertretung  zu.  —  Nach  der  alten  hamburgischen  Verfassung  aber
hatte  die  Bürgerschaft  so  gut  wie  gar  keine  Initiative  (s.  oben  S.  10).

5  Verfassung  Art.  62  (s.  oben  S.  42  f.).  —  In  den  wesentlicheren  Punkten
übereinstimmend:  Lüb.  Verf.  Art.  50  und  51,  Brem.  Verf.  8  58.