172 Haftung pro nowine bono. Not.-Ges. Art. 14.
Die erwähnte Erörterung beruft sich für die
dort aufgestellte Ansicht auch auf Dernburg
(Pfandrecht Bd. I S. 418). Hier wird nun allerdings
vom pignus jadiciale gehandelt und dabei
gesagt, bei den Neueren scheine die Ansicht vorzuwalten,
daß der Richter und Exekutor Mandatar
der Parteien sei, in deren Angelegenheit er fungirt,
und daß er daher, wenn er bei der Hilfsvollstreckung
Pfandgegenstände saisire, Mobilien notire oder
Gelder erhebe, statt der requirirenden Partei handle
und diese hierdurch Pfandrechte und Eigenthumsrechte
erwerbe; seine eigene Meinung spricht aber
Dernburg dahin aus, daß das Gericht aus dem
erlösten Kaufpreise die Forderung des Gläubigers
zu tilgen habe, und daß erst mit dem Augenblicke
der wirklichen Zahlung das Eigenthum an dem Erlöse
auf den Gläubiger übergehe, weshalb auch die
Gefahr des Unterganges vor der Ausbezahlung an
den Kreditor den Schuldner treffe.
Diese Meinung, mit welcher auch die bisherige
Praxls der bayerischen Gerichte übereinstimmt, wird
wohl die richtige sein. Rm.
3.
Haftung für die Einbringlichkeit einer cedirten Hypothek-Forderung.
Art. 14 des Notariatsgesetzes. Obligatio naturalis.
B., welcher an M. eine Hypothek-Forderung
cedirt hatte, soll sich hiebei, weil der Schuldner sich
in mißlichen Vermögensverhältnissen befand und das
Hypothekenobjekt schon zur Zeit der Cession zur Subhastation
ausgeschrieben war, verbindlich gemacht
haben, dem Cessionar 1000 fl. zu bezahlen, wenn
der Versteigerungs-Erlös die cedirte Forderung nicht
vollständig decken sollte.
Die von M. auf Bezahlung dieser Summe
gestellte Klage blieb erfolglos, well jenes Versprechen
in die notarielle Cessionsurkunde nicht aufge-