88 Gerichisstand des Militaͤrfiskus bei dingl. Klagen
Rinne zu leiten, schuldig sei, diese Abzugsrinne herzustellen
und zu unterhalten, geht mehr auf die Sache
und ist als eine Servitutklage *) eine dingliche
Klage. Dingliche Klagen sind aber bei dem korum
rei silae anzubringen und als solches erscheint hier,
weil der k. Fiskus überhaupt ein privilegirtes Forum
sowohl in dinglichen als persönlichen Rechtsansprüchen
vor den Appellationsgerichten nach Tit. VIII
§. 5 der Verf.-Urkunde, verglichen mit der IV.
Beilage §. 6 und der V. Beil. S. 11 Abs. 3 genießt,
das AG. von Niederbayern. —
Die Bestimmung, daß die centralisirten Verwaltungen
ihren Gerichtsstand vor dem AG. von
Oberbayern haben, und insbesondere nach einem
allerh. Reskripte vom 14. Dez. 1819 der Militärfiskus
aus dem Grunde, weil der Sitz des Armee-Administrativ-Kollegiums
in München ist, nur bei
dem AG. für den Isarkreis (jetzt Oberbayern) belangt
werden könne, findet keine Anwendung bei
dinglichen Klagen, weil das forum rei sitae ein
spezieller Gerichtsstand ist, von dem sich, wie es in
den Anm. zur GO. Kap. 1 . 9 heißt, Niemand ausnehmen
könne, er sei gleich,, wer er immer wolle,
auch dem Kläger keine Wahl gelassen ist, ob er in
foro rei sitae oder in foro domicilü klagen wolle,
sondern dingliche Klagen ausschließlich bei dem forum
rei sitae angebracht werden müssen.
OAGE. v. 25. Juli 1857. Urth.-Buch Nr. 78.
*) Da der Besitzer des dienenden Grundstückes wegen
elner seinem Eigenthume und dessen Freiheit nachtheiligen
Servitutausübung geklagt hatte, so dürfte
die erhobene Klage nicht als die Serdvitutenklage
(aclio confessoria), sondern vielmehr als die aclio
negaloria zu betrachten sein. Red.