Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

88  Gerichisstand  des  Militaͤrfiskus  bei  dingl.  Klagen

Rinne  zu  leiten,  schuldig  sei,  diese  Abzugsrinne  herzustellen
  und  zu  unterhalten,  geht  mehr  auf  die  Sache
und  ist  als  eine  Servitutklage  *)  eine  dingliche
Klage.  Dingliche  Klagen  sind  aber  bei  dem  korum
rei  silae  anzubringen  und  als  solches  erscheint  hier,
weil  der  k.  Fiskus  überhaupt  ein  privilegirtes  Forum
  sowohl  in  dinglichen  als  persönlichen  Rechtsansprüchen
  vor  den  Appellationsgerichten  nach  Tit.  VIII
§.  5  der  Verf.-Urkunde,  verglichen  mit  der  IV.
Beilage  §.  6  und  der  V.  Beil.  S.  11  Abs.  3  genießt,
  das  AG.  von  Niederbayern.  —

Die  Bestimmung,  daß  die  centralisirten  Verwaltungen
  ihren  Gerichtsstand  vor  dem  AG.  von
Oberbayern  haben,  und  insbesondere  nach  einem
allerh.  Reskripte  vom  14.  Dez.  1819  der  Militärfiskus
  aus  dem  Grunde,  weil  der  Sitz  des  Armee-Administrativ-Kollegiums
  in  München  ist,  nur  bei
dem  AG.  für  den  Isarkreis  (jetzt  Oberbayern)  belangt
  werden  könne,  findet  keine  Anwendung  bei
dinglichen  Klagen,  weil  das  forum  rei  sitae  ein
spezieller  Gerichtsstand  ist,  von  dem  sich,  wie  es  in
den  Anm.  zur  GO.  Kap.  1  .  9  heißt,  Niemand  ausnehmen
  könne,  er  sei  gleich,,  wer  er  immer  wolle,
auch  dem  Kläger  keine  Wahl  gelassen  ist,  ob  er  in
foro  rei  sitae  oder  in  foro  domicilü  klagen  wolle,
sondern  dingliche  Klagen  ausschließlich  bei  dem  forum
  rei  sitae  angebracht  werden  müssen.

OAGE.  v.  25.  Juli  1857.  Urth.-Buch  Nr.  78.

*)  Da  der  Besitzer  des  dienenden  Grundstückes  wegen
elner  seinem  Eigenthume  und  dessen  Freiheit  nachtheiligen
  Servitutausübung  geklagt  hatte,  so  dürfte
die  erhobene  Klage  nicht  als  die  Serdvitutenklage
(aclio  confessoria),  sondern  vielmehr  als  die  aclio
negaloria  zu  betrachten  sein.  Red.