Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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die letzteren jedoch dergestalt zur Anwendung, daß an Stelle des Schätzungswerthes die 
Größe der ideellen Grundstückstheile als Vertheilungsmaßstab dient. 
844. Ist die Versteigerung eines ideellen Theiles beantragt, so kann das in 8 446 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs geordnete Ablösungsrecht, sofern es nicht von einem 
Hypothekengläubiger geltend gemacht wird, von jedem Miteigenthümer ausgeübt werden. 
45. Bewegliche Gegenstände, auf welche sich die Hypothek nicht erstreckt, sind, 
soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen, mit dem Grundstücke zusammen auszubieten, 
wenn der betreibende Gläubiger und die demselben im Range nachstehenden Gläubiger 
sowie der Schuldner zustimmen, auch durch Vereinbarung derselben das Verhältniß fest- 
gestellt ist, nach welchem der Kaufpreis auf das Grundstück und auf die mitversteigerten 
Gegenstände zu vertheilen ist. 
Die Zustimmung des Schuldners, ingleichen die Zustimmung eines nachstehenden 
Gläubigers zu der Erstreckung des Ausgebots und zu der zwischen den übrigen In- 
teressenten wegen Vertheilung des Kaufpreises getroffenen Vereinbarung kann, wenn der- 
selbe nicht bis zum Beginn des Ausrufs (8 121) widersprochen hat, vom Vollstreckungs- 
gericht ergänzt werden. 
Der Zuschlag auf das Gesammtausgebot kann nur dann ertheilt werden, wenn der 
auf das Grundstück entfallende Theil des Meistgebots den Erfordernissen des § 10 
entspricht. 
Vierter Titel. 
Verfahren. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
46. Das Versteigerungsverfahren erfolgt bei dem Amtsgericht, welches als Voll- 
streckungsgericht für die Anordnung der Zwangsvollstreckung zuständig ist. 
& 47. Sollen mehrere in verschiedenen Gerichtsbezirken gelegene Grundstücke wegen 
einer auf denselben ungetheilt lastenden Forderung in demselben Verfahren zur Versteigerung 
gebracht werden, so kommt die Bestimmung in § 756 Absatz 2 der Civilproceßordnung 
zur Anwendung. 
§#48. Der Antrag auf Zwangsversteigerung, sowie alle im Zwangsversteigerungs- 
verfahren zu stellenden Anträge und abzugebenden Erklärungen können schriftlich oder 
zu Protokoll des Gerichtsschreibers erfolgen. 
49. Die im Zwangsversteigerungsverfahren vorkommenden Entscheidungen können 
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. 
Die Vorladung zu mündlichen Verhandlungen wird von Amtswegen verfügt.
	        
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