Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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*50. Der Schuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Gerichts über den Bestand 
der auf das Grundstück eingetragenen und angemeldeten Ansprüche und deren Fälligkeit, 
sowie über die bei Entschließungen über die Einrichtung des Verfahrens zu berücksichtigen- 
den Verhältnisse Auskunft zu geben und an Gerichtsstelle zu erscheinen. Das Gericht 
kann die zwangsweise Vorführung des Schuldners anordnen. 
&51. Eine Anfechtung der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts findet nur in 
den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen statt. 
*52. Entscheidungen, welche der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind den 
Betheiligten zuzustellen, soweit nicht die Verkündung in anberaumten Terminen erfolgt. 
Andere Entscheidungen bedürfen der Zustellung nur in dem Falle, wenn der Unter- 
lassung der Benachrichtigung oder deren nicht rechtzeitiger Bewerkstelligung im Gesetz 
rechtliche Folgen beigelegt sind, oder wenn mit der Benachrichtigung der Lauf einer Frist 
beginnt. In anderen Fällen kann Benachrichtigung ohne besondere Form geschehen. 
Der Beschluß auf Ablehnung eines Antrags ist, wenn er nach Vorstehendem der Zu- 
stellung bedarf, nur dem Antragsteller zuzustellen. 
53. Die erforderlichen Zustellungen erfolgen von Amtswegen. 
§#54.Zustellungen an Personen, welche weder im Bezirk des Vollstreckungsgerichts 
Wohnsitz, noch bei dem Vollstreckungsgericht einen in diesem Bezirk wohnenden Proceß-= 
oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt haben, erfolgen, soweit nicht für einzelne Fälle 
in diesem Gesetz etwas Anderes vorgeschrieben ist, durch Aufgabe zur Post. Die Post- 
sendung ist mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen. 
§55. Der bei dem Vollstreckungsgericht zur Empfangnahme von Zufertigungen 
oder sonstigen Mittheilungen in Grund= und Hypothekenangelegenheiten bestellte Ver- 
treter ist auch zur Empfangnahme von Zustellungen und sonstigen Mittheilungen legitimirt, 
welche an den Auftraggeber im Versteigerungsverfahren zu erfolgen haben. 
56. Ist der Erbe des eingetragenen verstorbenen Inhabers einer auf dem Grund- 
stück lastenden Forderung oder der Erbe des verstorbenen Schuldners, oder ist der Aufent- 
haltsort einer Person unbekannt, welcher durch Aufgabe zur Post zugestellt werden soll, 
so hat das Gericht dem Betheiligten und dessen etwaigen Rechtsnachfolgern einen Ver- 
treter zur Empfangnahme von Zustellungen zu bestellen. 
Die Bestellung eines Vertreters zur Empfangnahme künftig erforderlich werdender 
Zustellungen findet auch dann statt, wenn die nach § 54 erfolgte Postsendung als 
unbestellbar zurückkommt. 
Dem bestellten Vertreter liegt ob, die zur Ermittelung des Betheiligten geeigneten 
Erörterungen anzustellen und im Fall der Ermittelung ihn zu benachrichtigen. Der-
	        
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