Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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lichen Gesetzbuchs bestimmten Frist zu erklären, ob er für den Fall der Zulässigkeit des 
Zwangsverkaufs sein Recht ausüben wolle. 
69. Wird die Ausübung des Vorkaufsrechts abgelehnt oder erfolgt die Erklärung 
darüber nicht fristgemäß, so ist das Versteigerungsverfahren einzuleiten und das Vor- 
kaufsrecht in demselben nicht zu berücksichtigen. 
s 70. Erklärt dagegen der Vorkaufsberechtigte fristgemäß, daß er sein Recht aus- 
üben wolle, so hat das Gericht die Höhe der im Zwangsversteigerungsverfahren bei 
Berechnung des nach § 10 zulässigen Mindestgebots auf Anmelden zu berücksichtigenden, 
sowie die sonstigen auf dem Grundstück lastenden Schulden zu ermitteln, welche in An- 
rechnung auf die Vorkaufssumme zu übernehmen oder zu bezahlen sind, falls dem 
Berechtigten das Grundstück überlassen wird. 
Die im Absatz 1 gedachte Erklärung bindet den Berechtigten für den Fall, daß die 
Vorkaufssumme den zu ermittelnden Betrag des Mindestgebots erreicht oder übersteigt. 
& 71. Behufs Ermittelung der in § 70 gedachten Ansprüche sind die betreffenden 
Realberechtigten zu deren Anmeldung innerhalb einer zu bestimmenden Frist, welche 
mindestens 2 Wochen betragen muß, mit der Bedeutung aufzufordern, daß diese Ansprüche, 
soweit sie nicht fristgemäß angemeldet werden, bei Berechnung des Mindestgebots und, 
im Fall der Ueberlassung des Grundstücks an den Vorkaufsberechtigten, bei Vertheilung 
der Vorkaufssumme unberücksichtigt bleiben, sofern letztere nicht den Betrag aller sonstigen 
aus derselben zu befriedigenden Forderungen übersteigt. 
Die unter die Bestimmung in § 14 Absatz 1 fallenden Ansprüche sind auf die Zeit 
bis zu einem gleichzeitig anzuberaumenden Termin zu berechnen, bis zu welchem deren 
Betrag vom Vorkaufsberechtigten zu erlegen oder sicherzustellen ist, falls er das Grundstück 
übernimmt. 
& 72. Wenn der ermittelte Betrag des Mindestgebots von der Vorkaufssumme 
erreicht oder überstiegen wird, hat das Gericht mittelst Beschlusses auszusprechen, daß 
der Vorkaufsberechtigte das Grundstück zu übernehmen habe. Der Beschluß hat insoweit 
die Wirkung des im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgten Zuschlags. 
In dem Beschluß ist der nach § 71 Absatz 2 bis zu dem daselbst gedachten Termin 
zu erlegende oder sicherzustellende Betrag auszuwerfen und dessen Erlegung oder Sicher- 
stellung bis zu dem Termin dem Vorkaufsberechtigten unter der Bedeutung aufzuerlegen, 
daß er im Unterlassungsfalle des Vorkaufsrechts verlustig gehe, den gedachten Betrag 
jedoch dessenungeachtet nachzuzahlen habe. 
In dem Termin ist ein Vertheilungsplan zu verkünden. In letzterem sind sowohl die 
Ansprüche, auf welche die Vorkaufssumme zu vertheilen ist, als auch diejenigen hypothe- 
karischen Schulden zu bezeichnen, welche der Vorkaufsberechtigte nach der Schluß- 
1884. 36
	        
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