Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Zu 864,3 
und § 183 
des Gesetzes. 
Zu § 84, verb. 
S§ 8, 9, 67 
bis 79, 183 
des Gesetzes. 
— 272 — 
des Gesetzes zugestellt werden muß, ingleichen, wenn der ideelle Theil eines Grundstücks 
versteigert werden soll, den Miteigenthümern des Grundstücks mitzutheilen. 
Die Mittheilung erfolgt bei Zustellung der Bekanntmachung des Versteigerungs- 
termins (§ 100 des Gesetzes), dafern aber die Zulassung des Beitritts erst nachher be- 
schlossen worden ist, durch Uebersendung einer Abschrift des Beschlusses oder mündlich an 
Gerichtsstelle. 
#5. Das Vollstreckungsgericht hat alsbald nach Fassung des Beschlusses auf Zwangs- 
versteigerung oder Zwangsverwaltung die ihm nach § 64 Absatz 1 unter 3 des Gesetzes 
überreichte Abschrift des das Grundstück betreffenden Foliums des Grund= und Hypotheken- 
buchs der Grund= und Hypothekenbehörde mit dem Ersuchen zu übersenden, entweder die- 
selbe durch Hinzufügung beglaubigter Abschrift derjenigen Einträge zu vervollständigen, 
welche nach der Anfertigung der von dem betreibenden Gläubiger überreichten Abschrift 
auf dem Folium bewirkt worden sind, oder durch amtlichen Vermerk zu bestätigen, daß 
weitere Einträge nicht erfolgt sind. 
Von jedem Eintrage, der noch später auf dem Folium bewirkt wird, hat die Grund- 
und Hypothekenbehörde ungesäumt und unaufgefordert dem Vollstreckungsgerichte durch 
Zusendung beglaubigter Abschrift Mittheilung zu machen. 
Ist das Vollstreckungsgericht zugleich die Grund= und Hypothekenbehörde, so ist 
Abschrift des betreffenden Foliums und der weiter auf dasselbe gelangenden Einträge zu 
den Akten über die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung zu bringen. 
6#6. Die Verlautbarung des Beschlusses auf Einleitung des Zwangsversteigerungs- 
verfahrens oder der Zwangsverwaltung erfolgt in der zweiten Rubrik des das Grundstück 
betreffenden Grundbuchsfoliums nach der Formel: 
„Das Zwangsversteigerungsverfahren (die Zwangsverwaltung) ist eingeleitet 
zu Folge Beschlusses des Amtsgerichts vom “ 
Ist das Grundstück mit einem im Grundbuche unter Angabe eines im Voraus 
bestimmten Vor= oder Wiederkaufspreises eingetragenen Vor= oder Wiederkaufsrechte 
beschwert, so hat das Vollstreckungsgericht die Verlautbarung des Beschlusses auf Ein- 
leitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu veranlassen, sobald die in § 68 Absatz 2 
des Gesetzes gedachte Aufforderung an den Vor= oder Wiederkaufsberechtigten erlassen wird. 
Sind in der dritten Rubrik Forderungen eingetragen, auf welche die Bestimmungen 
in §§ 8 und 9 des Gesetzes Anwendung finden, so ist neben den diese Forderungen 
betreffenden Einträgen in der Anmerkungsspalte durch die Worte „Zwangsversteigerungs- 
verfahren eingeleitet, Rubr. II Nr..“ auf den betreffenden Eintrag in der zweiten 
Rubrik zu verweisen.
	        
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