Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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26.  Im  Zwangsversteigerungs-  und  im  Zwangsverwaltungsverfahren  findet  die
Bestimmung  in  §  84  Absatz  1  des  Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Anwendung.

IV.  Kosten  des  Gerichtsvollziehers  und  Sachverständiger.

&  27.  Die  Bestimmungen  der  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  vom  24.
Juni  1878,  bezw.  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  29.  Juni  1881,  finden  Anwendung:


1.  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen  des  Erstehers  (§  134
Absatz  2,  §  157  Absatz  2,  §  158  des  Gesetzes  vom  15.  August  1884),

2.  bei  der  Vollstreckung  des  Beschlusses  auf  Uebergabe  des  Grundstücks  (§  176  Absatz
  1,  §§  189  und  191  des  Gesetzes  vom  15.  August  1884).

#  28.  Die  im  Zwangsversteigerungsverfahren  zugezogenen  Sachverständigen,  Taxatoren
  2c.  erhalten  Gebühren  nach  den  Vorschriften  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und
Sachverständige  vom  30.  Juni  1878.

V.  Kosten  der  Rechtsanwälte.

§  29.  Der  Rechtsanwalt  hat  zu  fordern:

1.  für  den  Antrag  auf  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung,  sowie  auf  Zulassung
  des  Beitritts  zu  dem  anhängigen  Verfahren
a)  wenn  eine  Vollstreckungshandlung  nach  §§  10,  11  des  Gesetzes,  einige  mit
der  Civilproceßordnung  2c.  zusammenhängende  Bestimmungen  enthaltend,
vom  4.  März  1879  nicht  vorausgegangen  war,  drei  Zehntheile,
b)  wenn  eine  solche  Vollstreckungshandlung  vorausgegangen  war,  zwei  Zehntheile,

für  den  Antrag  auf  anderweites  Versteigerungsverfahren
a)  in  den  Fällen  der  §§  172,  173  des  Gesetzes  vom  15.  August  1884  zwei
Zehntheile,
b)  in  anderen  Fällen  ein  Zehntheil,
für  die  Anmeldung  einer  derselben  bedürfenden  Forderung  in  dem  anhängigen
Zwangsversteigerungsverfahren  zwei  Zehntheile,
für  die  Vertretung  eines  Gläubigers  im  Versteigerungstermin  drei  Zehntheile,
für  die  Vertretung  des  Schuldners  im  Zwangsversteigerungsverfahren  vor  dem
Vollstreckungsgerichte  fünf  Zehntheile,
.#  in  der  Beschwerdeinstanz  drei  Zehntheile
der  in  §  9  Absatz  2  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  vom  7.  Juli  1879  geordneten
  Gebührensätze.

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