Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

Loose Umgang genommen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den Preis der 
Loose die Abstempelung unverhältnißmäßige Mühwaltung verursachen würde. 
Die abgestempelten Loose werden gegen Empfangsbescheinigung auf dem einen 
Exemplar der Anmeldung zurückgegeben. Das andere bleibt nebst seinen Anlagen 
(Nr. 19 a) Belag zum Register. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die 
Genehmigung zum Beginn des Loosabsatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach 
Abstempelung der Loose ausgehändigt werden. 
22. Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielaus- 
weise, welche bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen 
üblichen öffentlichen Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände ausgegeben werden. 
In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Reichsstempelabgabe 
sind die versteuerten Spielausweise nach ihren Nummern und eventuell auch nach ihrer 
Serienbezeichnung anzugeben. Findet Stundung der Abgabe statt, so ist hierüber eine 
Bescheinigung zu ertheilen, in welcher gleichfalls die Nummern und eventuell die Serien- 
bezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu machen sind. 
Mit Genehmigung der zuständigen Steuerbehörde dürfen die für unausgeführt ge- 
bliebene Ausspielungen bestimmt gewesenen Spielausweise zu einer anderen Zeit, bezw. 
bei einer anderen Gelegenheit zur Ausgabe gelangen, sofern bei der Steuerbehörde ein 
hierauf bezüglicher Antrag unter Vorlegung der Spielausweise und der Quittung über 
die für dieselben gezahlte Abgabe, bezw. der Bescheinigung über die erfolgte Stundung 
dieser Abgabe, mit der neuen Anmeldung gemäß der Nummer 19 3 gestellt wird. Ueber 
die Genehmigung ist eine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen. 
Bei Ausspielungen der bezeichneten Art können die Steuerstellen auf die Abstempelung 
des ersten und des letzten Looses jeder Serie, oder jedes zusammenhängenden Bogens sich 
beschränken; dieselben haben alsdann die Art der Abstempelung in der auszustellenden 
Quittung anzugeben. Die Veranstalter der Ausspielung sind in solchen Fällen verpflichtet, 
die Quittung der Steuerstelle während der Ausspielung bei sich zu führen und beim 
Verkauf der Loose genau nach der Reihenfolge der Serien und der einzelnen Nummern 
sich zu richten; auch dürfen sie am Orte der Ausspielung (in der Spielbude 2c.) keine 
anderen Loose vorräthig haben, als die zu den abgestempelten Serien oder Bogen ge- 
hörigen. 
Zu § 22 des Gesetzes. 
23. Die Landesregierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Mo- 
dalitäten die Genehmigung zum Absatz der Loose vor der Entrichtung der Abgabe gegen 
Sicherstellung der letzteren oder ohne solche ertheilt, oder sonst die Abgabe gestundet 
werden kann. 
1885. 17
	        
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