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2. Nachdem das Material eines Zählungsbezirks vollständig geprüft, beziehentlich
ergänzt und berichtigt ist, wird die betreffende Controlliste von der Ortsbehörde, beziehent—
lich von der Zählungscommission durch Mitunterschrift als richtig beglaubigt.
3. Die betreffenden Arbeiten müssen bis zum 21. Dezember dieses Jahres beendet
sein.
Nachdem die Controllisten abgeschlossen und beglaubigt sind, werden die Haus-
haltungs= und Anstaltslisten für jeden Bezirk nach Nummern geordnet, die Control-
liste darauf gelegt und das so gesammelte Zählungsmaterial jedes Zählbezirks in
ein Packet zusammengeschnürt. Die Zählbezirks-Packete erhalten eine Aufschrift mit dem
Namen des Zählortes und der Bezirksnummer, und werden — das Packet aus dem ersten
Zählbezirk obenauf — für die ganze Gemeinde sorgfältig zusammengepackt. Diese
Packete nebst den unbenutzt gebliebenen Formularen werden sobald als thunlich, spätestens
am 11. Januar 1886, von den Behörden derjenigen Orte, welche nicht Städte mit Re-
vidirter Städteordnung sind, der Amtshauptmannschaft, von den Stadträthen in Städten
mit der Revidirten Städteordnung dem statistischen Burean des Ministeriums des Innern
übersendet.
Die Veröffentlichung der Zählungs-Ergebnisse ist den Ortsbehörden unter der Be-
dingung gestattet, daß sie die Ergebnisse nur als vorläufig ermittelte bezeichnen und bei
deren Veröffentlichung auf die spätere endgültige Feststellung seiten des statistischen
Bureaus verweisen.
§9. 1. Die Amtshauptmannschaften haben die Vollständigkeit der Aufnahme in
Ansehung aller Gemeinde= und selbstständigen Gutsbezirke, sowie sämmtlicher zu denselben
gehöriger Wohnplätze zu prüfen, eventuell die Ergänzung anzuordnen.
2. Das gesammte, beziehentlich vervollständigte Zählungsmaterial ist von den Amts-
hauptmannschaften nach Gemeinden zu ordnen, zu numeriren und nebst den unbenutzt
gebliebenen Formularen sobald als möglich, und spätestens bis zum 1. Februar 1886,
an das statistische Bureau des Ministeriums des Innern einzusenden.
III. Die Aufgaben des statistischen Bureaus'des Ministeriums des Innern.
10. Das statistische Bureau des Ministeriums des Innern hat die eingesendeten
Zählungsmaterialien einer Revision zu unterwerfen und die etwa nöthig erscheinenden
Berichtigungen und Ergänzungen — erforderlichen Falles durch unmittelbares Ver-
nehmen mit den Ortsbehörden, welche die bezüglichen Requisitionen mit Pünktlichkeit und
thunlichster Beschleunigung zu erledigen verpflichtet sind — zu veranlassen. Das ge-
dachte Bureau hat sodann aus den revidirten Zählungsmaterialien die für die Bevölker-