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II. Abschnitt.
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der in der Einleitung be—
zeichneten Altersgrenze befindlichen Personen zu verfahren ist, welche keine
Militär-Papiere haben.
1. Jeder Reichsangehörige, welcher sich im Alter vom vollendeten 20. bis zum
vollendeten 42. Lebensjahre befindet und keine Militär-Papiere hat oder sich über seine
Militärverhältnisse nicht anderweit glaubhaft auszuweisen vermag, ist, wenn er am Orte
seinen Wohnsitz hat, der mit der Führung der Rekrutirungsstammrolle betrauten Behörde
(Guts-, Gemeindevorstand rc.) zur Anzeige zu bringen, anderenfalls derselben zuzuführen.
2. Die zu 1 genannte Behörde hat alsbald eine eingehende Prüfung der Militär-
verhältnisse des Betreffenden zu veranlassen.
Z. Ergiebt sich, daß derselbe noch militärpflichtig, d. h. über seine Dienstpflicht
von den Ersatz-Behörden noch nicht endgültig entschieden ist, so sind seine persönlichen
Verhältnisse unter Benutzung eines Formulars der Rekrutirungsstammrolle festzustellen.
Stellt sich bei der Vernehmung heraus, daß der Militärpflichtige seiner Melde= und
Gestellungspflicht (beim Stammrollenführer bezw. bei der Ersatz-Kommission) nicht nach-
gekommen ist, und hat der Betreffende am Orte oder in dem betreffenden Aushebungs-
bezirke keinen festen Wohnsitz, so ist derselbe — unter gleichzeitiger Uebersendung des
ausgefüllten Formulars — dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission zuzuführen.
Hat der Militärpflichtige am Aufgreifungsorte oder in dem betreffenden Aushebungs-
bezirke seinen Wohnsitz, so genügt schriftliche Anzeige und Uebersendung des Formulars
an den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission.
4. Ergiebt sich, daß der Betreffende als Rekrut ausgehoben aber noch nicht zur
Einstellung gebracht worden, so ist in einer mit demselben aufzunehmenden Verhandlung
festzustellen:
a) Vor= und Zuname,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
d) In welchem Aushebungsbezirke und für welchen Truppentheil ausgehoben,
e.) Wo bisher oder zuletzt in Kontrole.
Diese Verhandlung ist sofort dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Bezirks-Kommando
zur weiteren Veranlassung zuzustellen.
Läßt sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit feststellen, daß der Be-
treffende seiner Melde= und Gestellungspflicht nachgekommen ist, so ist derselbe — bei
gleichzeitiger Uebersendung der Verhandlung — dem Bezirksfeldwebel bezw. Bezirks-
Kommando zuzuführen.