Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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B. Nichterfüllung der Gestellungspflicht. 
Wer nach Maßgabe seiner Militärpapiere zur Gestellung 
a) vor den Ersatzbehörden oder 
b) vor den Militärbehörden (Landwehr-Bezirks-Kommando oder Truppentheil) 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist 
in den Fällen zu a 
unter Abnahme der Militärpapiere dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kom- 
mission, 
in den Fällen zu b 
dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Landwehr-Bezirks-Kommando 
zuzuführen. 
IV. Abschnitt. 
Sicherung der Strafvollstreckung der wegen Verletzung der Wehrpflicht 
ergangenen Erkenntnisse. Kontrole über die Militär-Verhältnisse 
der Einwanderer. 
1. Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntniß 
gelangenden Fällen, in welchen den wegen Verletzung der Wehrpflicht bezw. wegen un- 
erlaubter Auswanderung verurtheilten Personen Vermögen durch Erbschaft oder Ver- 
mächtniß zufällt, im ersteren Falle dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission, im 
letzteren Falle dem Landwehr-Bezirks-Kommando sofort Anzeige zu erstatten. 
2. Wandern Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebens- 
jahre zum Zwecke der Niederlassung vom Auslande ein, oder kehren solche Personen nach 
erfolgter Auswanderung in das Inland zurück, so sind die Betreffenden dem Civil-Vor- 
sitzenden der Ersatz-Kommission bei gleichzeitiger Uebersendung ihrer Legitimationspapiere 
(Paß, Bürgerschein 2c.) namhaft zu machen. 
  
B. 
Hierbei findet sich das Kriegs-Ministerium im Anschlusse an die Kontrolvorschriften 
im § 182 der Ersatzinstruction vom 26. März 1868, welche in die Wehr-Ordnung 
vom 28. September 1875 nicht ausdrücklich mitübernommen worden sind, im Einver- 
ständnisse mit dem Ministerium des Innern noch Folgendes an die betreffenden Behörden 
zu verordnen veranlaßt: 
1. Die mit der Führung des Meldewesens betrauten Behörden und Beamten haben 
von allen neuanziehenden, in dem Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten
	        
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