Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Zum Wahlcommissar ist 
der Regierungsassessor Gilbert in Meißen 
ernannt worden. 
Dresden, am 7. December 1885. 
Ministerium des Jnnern. 
v. Nostitz-Wallwitz. Paulig. 
Nr. 64. Bekanntmachung, 
die Ausschließung von Bahnpolizeibeamten vom Dienste der Schöffen 
und Geschworenen betreffend; 
vom 12. December 1885. 
Einer Mittheilung des Finanz-Ministeriums zufolge sind im Königreiche Sachsen nach 
Maßgabe der Organisation der Staatseisenbahnverwaltung zur Ausübung der Bahn- 
polizei folgende Eisenbahnbeamte berufen: 
die Abtheilungsingenieure, 
die Bahnmeister und Bahnmeister-Assistenten, 
die Bahnwärter und Hilfsbahnwärter, 
die Bahnverwalter, 
die Stationsvorstände, die Aufseher, Bahn= und Haltestellenwärter, 
die Eisenbahnassistenten, 
die Schirrmeister und Ufermeister, 
die Weichenwärter und Hilfsweichensteller, 
die Oberschaffner, Schaffner und Wagenwärter, 
die Portiers und Wächter. 
Die bezeichneten Beamten sind den polizeilichen Vollstreckungsbeamten beizuzählen, 
welche nach § 34 unter 6, § 85 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 
1877 zu den Aemtern eines Schöffen und eines Geschworenen nicht berufen werden 
sollen, daher aber in die alljährlich aufzustellenden Verzeichnisse der zu diesen Aemtern 
zu berufenden Personen (die Urlisten) nicht mit aufzunehmen. 
Dresden, den 12. December 1885. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
v. Nostitz-Wallwitz. v. Abeken. 
Gebhard.
	        
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