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Hierüber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die in der Beifuge 3 zu
der Ausführungsverordnung zum Wahlgesetze vom 4. December 1868 (G. u. V.-Bl.
S. 1382) aufgeführten Wahlkreise in der zeitherigen Zusammensetzung verbleiben und
sonach insbesondere in den einzelnen betheiligten Wahlkreisen des platten Landes, soweit
sie in der gedachten Beifuge nach Gerichtsamtsbezirken bezeichnet sind, diejenigen länd-
lichen Ortschaften und Ortstheile zu wählen haben, welche zur Zeit des Erlasses der zu-
letzt angezogenen Ausführungsverordnung vom 4. December 1868 dem betreffenden da-
maligen Gerichtsamtsbezirke angehört haben.
Dresden, am 1. August 1885.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Mutze.
Nr. 31. Verordnung,
die Bestellung von Commissaren für die Ergänzungswahlen zur II. Kammer der
Ständeversammlung betreffend;
vom 3. August 1885.
Nechdem durch Verordnung vom 1. laufenden Monats die Vornahme der Ergänzungs-
wahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung angeordnet worden ist, hat das
Ministerium des Innern in Gemäßheit von § 41 des Gesetzes, die Wahlen für den
Landtag betreffend, vom 3. December 1868, die nachgenannten Wahlcommissare er-
nannt und zwar:
für den 1. Wahlkreis der Stadt Dresden
den Stadtrath Teucher daselbst,
für den 4. Wahlkreis der Stadt Dresden
den Stadtrath Grabowsky daselbst,
für den 5. Wahlkreis der Stadt Dresden
den Stadtrath Böttger daselbst,
für den 1. Wahlkreis der Stadt Leipzig
den Stadtrath Heßler daselbst,
für den 1. Wahlkreis der Stadt Chemnitz
den Oberbürgermeister Dr. André daselbst,