Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Es  kann  jedoch  die  Einfuhr  fremden  Salzes  fuͤr  gewerbliche,  landwirthschaftliche
  und  medizinische  Zwecke  unter  den  Behufs  der  Kontrole  erforderlich
  berachteten  Bedingungen  und  gegen  eine  angemessene  Kontrolgebühr  gestattet
werden.

S.  4.

Die  Durchfuhr  von  Salz  ist  nur  nach  besonderer  Erlaubniß  unter  Steuerkontrole
  gestattet.

g.  5.
Die  Ausfuhr  von  Salz  in  andere,  nicht  zum  JZollverein  gehörende

Staaten,  in  den  Freihafen  Brake  und  in  die  dem  Jollvereine  nicht  angeschlossenen
Oldenburgischen  und  Hannoverschen  Gebietstheile  ist  frei.

g.  6.

Was  in  den  §#.  3Z.  4.  und  5.  hinsichtlich  des  Salzes  bestimmt  ist,  gilt
auch  von  allen  Stoffen,  aus  welchen  Salz  ausgeschieden  zu  werden  pflegt.

Es  bleibt  der  Steuerbehörde  vorbehalten,  hierunter  weitere  Ermäßigungen
eintreten  zu  lassen.

F.  7.
Von  der  Salzsleuer  ist  befreit:

1)  das  Salz,  welches  unter  sleuerlicher  Kontrole  aus  dem  Steuergebiete
ausgeführt  wird.

Die  Ausfuhr  muß  über  eine  zu  der  betreffenden  Abfertigung
befugte  Zoll=  oder  Steuerstelle  geschehen.

Der  Ausfuhr  des  Salzes  steht  die  Einbringung  desselben  in  einer
öffentlichen  Niederlage  gleich.  Das  auf  einer  solchen  Niederlage  aufgenommene
  Salz  darf  jedoch  gegen  Entrichtung  der  Steuer  von  zwei
Thalern  für  den  Zentner  zur  inländischen  Konsumtion  zugelassen,  oder
nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  unter  2.  und  3.  sieuerfrei  verabfolgt
  werden;

2)  das  für  landwirthschaftliche,  gewerbliche  oder  Medizinal-Zwecke  bestimmte
Salz,  sofern  es
a)  entweder  in  einer  von  der  Steuerbehörde  genehmigten  Weise  unter
Aufsicht  eines  Steuerbeamten  für  Menschen  ungenießbar  gemacht
wird,  oder  .
b)  unter  steuerlicher  Aufsicht  zu  der  bestimmungsmäßigen  Verwendung
gelangt;

3)  das  zum  Salzen,  Einpökeln  u.  s.  w.  von  Gegenständen,  die  zur  Ausfuhr
  in  das  nicht  zollvereinsländische  Ausland  bestimmt  sind,  verwendete
  Salz,  im  Falle  die  Verwendung  und  Ausfuhr  unter  steuerlicher
Kontrole  geschiehr.

5.  8.