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geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Besteuerung unterzogen, so lange nicht ein ander-
weites Uebereinkommen zwischen den betheiligten Regierungen in dieser Beziehung zu
Stande kommt.
Artikel 12.
Der unter dem 13. November 1872 zwischen der Königlich Sächsischen, der Groß-
herzoglich Sächsischen, der Herzoglich Sachsen-Meiningen'schen und der Herzoglich Sachsen-
Altenburgischen Regierung über die Anlegung der Werdau-Weidaer Eisenbahn abge-
schlossene Staatsvertrag wird hierdurch aufgehoben. Desgleichen tritt die der vormaligen
Actiengesellschaft der Sächsisch-Thüringischen Ost-Westbahn, Zwickau-Weida von Sr. Majestät
dem Könige von Sachsen unter dem 27. März 1873, von Sr. Königlichen Hoheit dem
Großherzoge von Sachsen unter dem 12. März 1873, von Sr. Hoheit dem Herzoge
von Sachsen-Meiningen unter dem 10. März 1873 und von Sr. Hoheit dem Herzoge
von Sachsen-Altenburg unter dem 18. März 1873 ertheilte Concession außer Kraft.
Artikel 13.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die Aus-
wechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt werden.
Zur Urkund dessen ist dieser
Vertrag
in vierfachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien vollzogen
worden.
Leipzig, am 16. April 1885.
gez. Ewald Alerander Hoffmann.
gez. Karl Slevogt.
gez. Karl Slevogt.
gez. Moritz Laurentius.
Druck und Verlag von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.