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Nr. 38. Bekanntmachung,
die Konzessionirung der „Mobiliar-Brandversicherungs-Gesellschaft zu Limbach“
betreffend;
vom 8. September 1885.
Das Ministerium des Innern hat der „Mobiliar-Brandversicherungs-Gesellschaft zu
Limbach“ (Stadt) auf Grund der von derselben eingereichten Statuten die nachgesuchte
Konzession zur Annahme der nach § 7 des Gesetzes, das Mobiliar= und Privatfeuer-
versicherungswesen betreffend, vom 2 8. August 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 428) zulässigen
Versicherungen unter den in dem angezogenen Gesetze und der Ausführungs-Verordnung
dazu vom 20. November 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 550 fg.) vorgeschriebenen Beding-
ungen und Beschränkungen mit Vorbehalt des Widerrufs ertheilt und wird Solches hier-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 8. September 1885.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
v. Einsiedel.
Münckner.
Nr. 39. Verordnung,
die Publikation der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze über die
Erhebung von Reichsstempelabgaben betreffend;
vom 19. September 1885.
Nechdem der Bundesrath die Ausführungsvorschriften zu dem durch Bekanntmachung
des Herrn Reichskanzlers vom 3. Juni 1885 veröffentlichten Gesetze, betreffend die
Erhebung von Reichsstempelabgaben, festgestellt hat, werden dieselben hiermit zur all-
gemeinen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 19. September 1885.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Dr. Krauße.