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Handlung angezeigten Richtung darbieten und dadurch Gefährdungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung verursachen werde.
#&2. Unter den in § 1 gedachten Voraussetzungen können Aufenthaltsverbote gegen
Personen verfügt werden, wenn dieselben entweder
1. wegen Verbrechen oder Vergehen mit Freiheitsstrafe von sechswöchiger oder längerer
Dauer oder
2. wegen Verbrechen oder Vergehen innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt, und
zwar wenigstens einmal mit Freiheitsstrafe,
3. wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen in einem Jahre wiederholt, und
zwar wenigstens einmal mit Freiheitsstrafe
bestraft worden sind.
Die vorstehenden Bestimmungen finden jedoch nur auf solche strafbare Handlungen,
welche amtswegen zu verfolgen sind, sowie, was die Bestimmung unter 3 anlangt, nur
auf die im Reichsstrafgesetzbuche mit Strafe bedrohten Uebertretungen und auf Ueber-
tretungen solcher Strafbestimmungen Anwendung, welche von der Landesgesetzgebung
oder von der obersten Landesbehörde im Gebiete der Armen= oder Sittenpolizei getroffen
worden sind.
Auch ist bei Anwendung der Bestimmungen unter Ziffer 2 und 3 eine Gefängniß-
oder Haftstrafe, in welche eine nicht beizutreibende Geldstrafe umgewandelt worden war,
nur der letzteren gleich zu achten.
*3. Von Erlaß eines Aufenthaltsverbotes auf Grund der §§ 1 und 2 soll abge-
sehen werden
a) gegenüber einer bestraften Ehefrau, welche mit ihrem Ehemanne in häuslicher
Gemeinschaft steht, dann, wenn die Ausweisung die Trennung dieser Gemeinschaft
zur Folge haben würde;
b) gegenüber bestraften Personen, welche in ehrbarer häuslicher Gemeinschaft mit
anderen Personen stehen und von letzteren auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht
Unterhalt oder Pflege ganz oder theilweise unentgeltlich erhalten, dann, wenn sie
durch die Ausweisung dieser Unterstützung verlustig gehen würden;
Z) in Beziehung auf den Ort, an welchem die bestrafte Person zwei Jahr oder länger
vor der Bestrafung und, insofern wiederholte Bestrafung erfolgt ist, vor der
letzten Bestrafung sich ununterbrochen aufgehalten und einen ständigen ehrbaren
Erwerb gehabt hat;
2 insofern die bestrafte Person auf Grund der §§ 1 und 2 aus einem Orte ausge-
wiesen worden ist, in Beziehung auf einen anderen, von jenem Orte mindestens
25 Kilometer entfernten Ort, so lange nicht nach der Ausweisung zu der Be-