Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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9 * jährliche Rente auf 300 Capital, 
15 .500 
30 1002 
99 3000 
150 - — — 5000 — 
auszufertigen und an Unser Finanz-Ministerium zur weiteren Verfügung abzugeben. 
§& 2. Die Schuldverschreibungen sind unter dem 1. April 1887 auszufertigen und 
mit Zinsleisten, sowie mit Zinsscheinen über die vom 1. April 1887 an laufenden 
Renten zu versehen. Ihre Nummern haben sich an die letzten der nach den Gesetzen 
vom 15. August und 7. September 1878 sowie vom 25. April 1884 ausgegebenen 
Schuldverschreibungen der nämlichen Appointgattungen anzuschließen. 
3. Die Auszahlung der Renten erfolgt in halbjährlichen Raten, am 30. Sep- 
tember und 31. März, bei der Staatsschuldenkasse. 
#&# 4. Die zur Zahlung der Renten erforderlichen Geldmittel sind der Staatsschulden- 
kasse zur gehörigen Zeit anzuweisen. 
#5. Für die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist Unser Finanz-Ministerium, 
für die der Bestimmung entsprechende Verwendung derselben der Landtagsausschuß zu 
Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich. 
66. Die Renten verjähren mit dem Ablauf von 3 Jahren nach der Verfallzeit. 
& 7. Vom 1. Januar 1888 ab ist bis auf Weiteres alljährlich mindestens ein 
Procent des Capitalbetrags der auf Grund dieses Gesetzes ausgegebenen Rente in den 
Staatshaushalts-Etat einzustellen und entweder zum Ankauf eines entsprechenden Betrags 
von Schuldverschreibungen über 3 procentige jährliche Renten oder zur Tilgung anderer 
Staatsschulden über die in den bezüglichen Tilgungsplänen vorgesehene Höhe hinaus zu 
verwenden. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unser Finanz-Ministerium und der 
Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 22. April 1886. 
Albert. 
Leonce Freiherr von Könneritz.
	        
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