Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Nr. 28. Gesetz, 
eine Abänderung der Revidirten Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 
betreffend; 
vom 24. April 1886. 
Waog, Albert, voen GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 20. E 
haben eine theilweise Abänderung der in der Revidirten Landgemeindeordnung in Bezug 
auf die Stimmberechtigung und Wählbarkeit bei den Wahlen für den Gemeinderath ent— 
haltenen Bestimmungen für nöthig befunden und verordnen deshalb unter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände wie folgt: 
I. Der erste Absatz von § 34 der Revidirten Landgemeindeordnung wird aufgehoben 
und treten an Stelle desselben folgende Vorschriften: 
Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, welche 
a) die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, 
b) das fünfundzwanzigste Lebensjahr erfüllt haben 
und 
J) im Gemeindebezirke ansässig sind oder daselbst seit wenigstens zwei Jahren 
ihren wesentlichen Wohnsitz haben. 
Unansässige Frauenspersonen, sowie juristische Personen sind nicht stimmberechtigt. 
II. Im ersten Absatze von § 37 ebendaselbst sind die Worte: 
„seit mindestens einem Jahre“ 
in Weghfall zu stellen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 24. April 1886. 
Albert. 
Hermann von Nostitz-Wallwitz. 
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