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Nr. 28. Gesetz,
eine Abänderung der Revidirten Landgemeindeordnung vom 24. April 1873
betreffend;
vom 24. April 1886.
Waog, Albert, voen GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 20. E
haben eine theilweise Abänderung der in der Revidirten Landgemeindeordnung in Bezug
auf die Stimmberechtigung und Wählbarkeit bei den Wahlen für den Gemeinderath ent—
haltenen Bestimmungen für nöthig befunden und verordnen deshalb unter Zustimmung
Unserer getreuen Stände wie folgt:
I. Der erste Absatz von § 34 der Revidirten Landgemeindeordnung wird aufgehoben
und treten an Stelle desselben folgende Vorschriften:
Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, welche
a) die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen,
b) das fünfundzwanzigste Lebensjahr erfüllt haben
und
J) im Gemeindebezirke ansässig sind oder daselbst seit wenigstens zwei Jahren
ihren wesentlichen Wohnsitz haben.
Unansässige Frauenspersonen, sowie juristische Personen sind nicht stimmberechtigt.
II. Im ersten Absatze von § 37 ebendaselbst sind die Worte:
„seit mindestens einem Jahre“
in Weghfall zu stellen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 24. April 1886.
Albert.
Hermann von Nostitz-Wallwitz.
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