Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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nach Geyer und von Grünstädtel im Pöhlathale bis Hammer-Rittersgrün dem 
Hilfsarbeiter bei der Generaldirection der Staatseisenbahnen 
Finanzassessor Dr. jur. Walther Friedrich Ernst Schelcher 
übertragen. 
Den genannten Commissaren ist die Befugniß ertheilt worden, sich in Behinderungs- 
fällen gegenseitig zu vertreten. 
Dresden, am 2. Mai 1886. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Thümmel. 
Müller. 
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Nr. 31. Verordnung 
zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß 
zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und 
Verwaltungs-Behörden betreffend; 
vom 3. Mai 1886. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 
1867, das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz— 
und Verwaltungs-Behörden betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 13 1), hierdurch bestimmt, 
daß die bei der Oberrechnungskammer angestellten Revisionsbea mten zu denjenigen Be- 
amten gehören, mit deren Stellen das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen ein für 
allemal verbunden ist. 
Dresden, am 3. Mai 1886. 
Gesammtministerium. 
Graf v. Fabrice. 
Meister. 
1886. 15
	        
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