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Die Impfungen der Privatärzte unterliegen der Beaufsichtigung gleichfalls insoweit,
als letztere dieselben nicht als Hausärzte in den Familien ausführen.
Etwaigem Handel mit Lymphe haben die Bezirksärzte ebenso ihre Aufmerksamkeit
zuzuwenden.
Dresden, am 10. Mai 1886.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Körner.
Neue Inftruction
für die Impfärzte.
&1. Bei Beginn der jährlichen öffentlichen Impfungen und in weiterem Fortgange
derselben haben sich die Impfärzte, soweit thunlich, der Thierlymphe zu bedienen, welche
von ihnen aus den inländischen Impfinstituten in der geordneten Weise zu beziehen ist.
&2. Die Verwendung von Menschenlymphe ist nur ausnahmsweise zulässig und es
haben die Impfärzte für deren Gewinnung selbst Sorge zu tragen.
§ 3. Die Impflinge, von welchen Lymphe zum Weiterimpfen entnommen werden
soll (Ab-, Stamm-, Mutterimpflinge), müssen von Eltern abstammen, welche an vererb-
baren Krankheiten nicht leiden, insbesondere dürfen Kinder, deren Mütter mehrmals
abortirt oder Frühgeburten überstanden haben, als Abimpflinge nicht benutzt werden.
Der Abimpfling soll wenigstens sechs Monate alt, ehelich geboren und nicht das erste
Kind seiner Eltern sein. Von diesen Anforderungen darf nur ausnahmsweise abgewichen
werden, wenn über die Gesundheit der Eltern nicht der geringste Zweifel obwaltet.
Vor der Lymphentnahme ist der Abimpfling auf seinen Gesundheitszustand sorgfältig
zu untersuchen und muß derselbe als vollkommen gesund und gut genährt befunden werden.
Der Abimpfling soll frei sein von Geschwüren, Schrunden und Ausschlägen jeder Art,
von Kondylomen an den Gesäßtheilen, an den Lippen, unter den Armen und am Nabel,
von Drüsenanschwellungen, chronischen Affectionen der Nase, der Augen und Ohren, wie
von Anschwellungen und Verbiegungen der Knochen; er darf demnach kein Zeichen von
Syphilis, Skrofulosis, Rhachitis oder irgend einer anderen constitutionellen Krankheit an
sich haben.
&% 4. Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im Nothfalle und nie zum Impfen von
Erstimpflingen zur Anwendung kommen.
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