Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
§ 4. Durch die gedachten Bauten wird nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne 
die Flur 
Gröba 
betroffen. 
Dresden, den 15. Mai 1886. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Müller. 
  
Nr. 38. Gesetz, 
die Bildung von Zuchtgenossenschaften und die Körung von Zuchtbullen 
betreffend:; 
vom 19. Mai 1886. 
Wan, Alb ert, von GCOTTES# Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 420c. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: 
Abschnitt I. 
Die Bildung von Zuchtgenossenschaften betreffend. 
1. Die Besitzer von Kühen und über ein Jahr alten Kalben in einer Stadt= oder 
Landgemeinde können zum Zweck gemeinschaftlicher Anschaffung und Haltung tüchtiger 
und zur Durchführung einer gewissen Zuchtrichtung geeigneter Zuchtbullen in ausreichen- 
der Anzahl nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu Zuchtgenossenschaften 
vereinigt werden. In Ansehung der Viehbesitzer in selbstständigen Gutsbezirken ist in 
§ 19 Bestimmung getroffen. 
&2. Wird von mindestens drei Besitzern, welchen zusammen nachweislich minde- 
stens 30 Stück der vorbezeichneten Thiere gehören, auf Bildung einer Zuchtgenossenschaft 
bei der Ortsbehörde (Stadtrath, Bürgermeister, Gemeindevorstand) angetragen, so hat 
die letztere zur Berathung und Beschlußfassung über diesen Antrag eine Versammlung
	        
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