Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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die Dauer der zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Staatsämter vom Justiz- 
Ministerium ernannt. 
8 8. Die Einberufung zu den einzelnen Sitzungen des Landes-Versicherungsamts 
liegt dem Vorsitzenden ob und muß in der Regel mindestens acht Tage vor derselben 
erfolgen. 
89. Die Bestimmungen in den 88 41 flg. der Civilprozeßordnung über die Aus— 
schließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder des Landes-Versicherungs- 
amts entsprechende Anwendung. 
Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Landes-Versicherungsamt mittelst Be- 
schlusses (§§ 2 flg.). 
10. Der Antrag auf Entscheidung des Landes-Versicherungsamts (§§ 32 und 
92 des Unfallversicherungsgesetzes) sowie der Rekurs an dasselbe (§ 63 a. a. O.) muß 
an das Landes-Versicherungsamt schriftlich gerichtet werden. 
In dem Schriftsatze ist der Gegenstand des Anspruchs zu bezeichnen, desgleichen sind 
die für die Entscheidung maßgebenden Thatsachen mit Angabe der Beweismittel für die- 
selben anzuführen. 
Für jeden Gegner ist eine Abschrift des Schriftsatzes beizufügen. 
#11. Das Landes-Versicherungsamt hat die Abschrift des Antrags dem Gegner 
zur Einreichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten, von einer Woche bis zu vier 
Wochen zu bemessenden Frist mitzutheilen. In der Aufforderung ist zugleich die Ver- 
warnung auszusprechen, daß, wenn die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die 
Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus wich- 
tigen Gründen verlängert werden. 
Der Gegenschrift ist eine Abschrift beizufügen, welche dem Gegner von dem Landes- 
Versicherungsamt zuzustellen ist. 
12. Anträge und Gegenschriften (§§ 10, 11) müssen entweder von den Be- 
theiligten selbst oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten 
unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden. 
Das Landes-Versicherungsamt kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, 
die Vertretung geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. 
13. Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem Landes- 
Versicherungsamt. Der Termin hierzu wird von dem Vorsitzenden anberaumt. Die 
Betheiligten werden mittelst eingeschriebenen Briefes von dem Termin mit dem Be- 
merken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten werde 
entschieden werden. Hält das Landes-Versicherungsamt das persönliche Erscheinen eines
	        
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