Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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15. Im § 22, „Bestellung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt“ be- 
treffend, erhält der Absatz lIV bis zu den Worten „iinsofern der Em- 
pfänger“ NUachstehende anderweite Fassung: 
IV. Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand ge- 
richteten dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers 
an ein erwachsenes Familienglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die 
Geschäftsgehülfen, an die Dienerschaft, Haus= oder Wirthsleute oder an den Thürhüter 
des Gasthofes bz. des Hauses zu bestellen. 
16. Der § 25, „Berichtigungstelegramme“ betreffend, wird wie folgt, ab- 
geändert: 
I. Alle Telegramme, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines beförderten 
oder in der Beförderung begriffenen Telegramms auf Antrag des Aufgebers oder des 
Empfängers zwischen zwei Telegraphenanstalten gewechselt werden, sind Diensttelegramme, 
für welche der Antragsteller die dafür entfallenden Gebühren zu entrichten hat. 
II. Der Aufgeber oder der Empfänger eines jeden Telegramms kann innerhalb 
einer Frist von 72 Stunden nach der Aufgabe bz. Ankunft die Richtigstellung ihm etwa 
zweifelhaft erscheinender Wörter fordern. Er hat die folgenden Beträge zu hinterlegen: 
a) wenn das Verlangen vom Aufgeber ausgeht, den Preis eines Telegramms, 
welches die Zahl der zu wiederholenden Wörter enthält, ferner den Preis für die Ant- 
wort, wenn er eine solche verlangt; 
b) wenn das Verlangen vom Empfänger ausgeht, 1. den Preis des Telegramms, 
welches den Antrag stellt, 2. den Preis eines Telegramms für die Antwort. 
III. Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf des- 
fallsigen Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung unzweifelhaft erweist, daß das 
oder die wiederholten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden 
sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und einige andere Wörter 
unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird derjenige Gebührenantheil nicht erstattet, 
welcher der Anzahl der Wörter entspricht, die im Antrags= und Antwortstelegramm ge- 
braucht worden sind, um die Wiederholung der im ursprünglichen Telegramm richtig ge- 
gebenen Wörter zu erlangen. 
IV. Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Autrage auf Be- 
richtigung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. 
V. Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung be- 
griffenen Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben
	        
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