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2. durch ihr Verhalten in oder außer dem Amte bei der Gemeinde berechtigtes Aerger-
niß erregen.
Ueber disciplinelle Entlassung ohne vorgängige Kündigung steht die Entschließung
der vorgesetzten Consistorialbehörde zu.
& S. Solche Cantoren und Organisten, welche zugleich ständige Lehrer an Volks-
schulen sind, ohne daß der gedachte Kirchendienst mit einer bestimmten Lehrerstelle ver-
bunden wäre (8 5), sind hinsichtlich ihrer kirchendienstlichen Funktionen mit Instruktion
zu versehen und auf deren Befolgung von der Kircheninspektion unter Hinweis auf den
als Lehrer geleisteten Diensteid zu verpflichten. Vom Vorbehalt einer Kündigung ist ab-
zusehen. Die Disciplinaraufsicht über dieselben steht in Betreff des Kirchendienstes der
obersten Kirchenbehörde im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde zu.
Dresden, am 26. Juli 1886.
Die in EFVangelicis beauftragten Staatsminister.
v. Nostitz-Wallwitz. v. Gerber.
Meister.
Nr. 50. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofes
zu Werdau betreffend;
vom 29. Juli 1886.
Mit Rücksicht auf die Vermehrung insbesondere des Güterverkehrs auf der Eisenbahn—
station Werdau macht sich im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes die
Erweiterung der dortigen Stationsanlage nothwendig.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerum des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) an-
durch verordnet wie folgt:
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die
fragliche Erweiterung der Eisenbahnstation Werdau in Anwendung zu bringen.