Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Die kriegsbrauchbaren Pferde sind als 1. Reitpferde, 2. Stangenpferde und 3. Vorder— 
pferde zu sondern. 
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit, sowie die Art der Verwend- 
ung der Pferde entscheidet das militärische Mitglied. 
# 7. Ueber das Ergebniß der Vormusterung innerhalb des Aushebungsbezirks 
hat die Kommission eine Uebersicht nach dem anliegenden Schema A aufzustellen und der Anlage 4 
Kreishauptmannschaft einzureichen. — · 
DieletztereläßtnachSchemaA2eineUeberfichtdesPferdebeftandesdersämmt-AW 
lichen Aushebungsbezirke des kreishauptmannschaftlichen Bezirks zusammenstellen, die 42 
dem Kriegs-Ministerium einzureichen ist. 
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungs-Pferde. 
&#. Im Falle einer Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat 
jeder Aushebungsbezirk den in Gemäßheit der Bestimmungen des Mobilmachungs-Plans 
auf ihn repartirten Bedarf an Mobilmachungs-Pferden in natura zu stellen. 
§9.S Die erforderliche Beschaffenheit jeder Kategorie der zum Kriegsdienst 
nöthigen Pferde ergeben die in Anlage B enthaltenen Bestimmungen. 
10. Die von jedem Aushebungsbezirke aufzubringende Quote an Mobilmachungs- 
Pferden wird den Civil-Kommissaren dieser Bezirke bekanntgegeben, welche letztere 
sodann die von den Aushebungsbezirken zu stellenden Quoten nach Maßgabe des Pferde- 
bestandes vertheilen. 
Luloge B. 
811. Bei Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Aushebungsbezirke der 
gesammte nach § 4 gestellungspflichtige Pferdebestand gemustert; das erforderliche 
Kontingent wird ausgehoben und taxirt; der Taxwerth wird aus Reichsfonds vergütet. 
Dem Kriegs-Ministerium bleibt überlassen, unter besonderen Verhältnissen den 
gänzlichen oder theilweisen Ausfall der Musterung anzuordnen. 
& 12. Zur Abhaltung der Musterung des Pferdebestandes sind die Aushebungs- 
bezirke in Musterungsbezirke zu theilen. 
Die Bildung der Musterungsbezirke und die Bestimmung der Musterungsorte in 
denselben erfolgt durch den Civil-Kommissar der Aushebungs-Kommission, welcher hierbei 
unter gleichzeitiger Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse in jedem Falle darauf 
Bedacht zu nehmen hat, daß alle Pferde des Bezirks an einem Tage gemustert werden 
können und daß die Aushebung des Kontingents in tauglicher Qualität ausführbar ist. 
In der Regel soll jeder dieser Bezirke nicht über 700 Pferde enthalten. 
1886. 27
	        
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