Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht durch 
Anordnungen der Aushebungs-Kommission beseitigt werden können, ist dem Kriegs— 
Ministerium telegraphische Meldung zu erstatten. 
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungs-Kommission aus den 
ihr durch die Musterungs-Kommission zugesandten Pferden das von dem Aushebungs— 
bezirke zu stellende Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig aufbringen 
kann, so ist von dem Civil-Kommissar des Aushebungsbezirks, sobald sich dieses übersehen 
läßt, sofort die Vorführung der erforderlichen Zahl noch als kriegsbrauchbar bezeichneter, 
aber als überzählig von den Musterungs-Kommissionen in die Heimath entlassener 
Pferde, auf Grund der Nationallisten des § 21 (Anlage C), anzuordnen. Sollte sich 
auch aus diesen Pferden der Bedarf nicht aufbringen lassen, so ist dies sofort unter An- 
gabe der fehlenden Zahl und Gattung dem Kriegs-Ministerium zu melden. 
Das letztere veranlaßt hiernach die sofortige Gestellung des Ausfalls aus anderen 
Aushebungsbezirken des Landes. 
Der Aushebungs-Kommission steht es frei, hierbei erforderlichen Falls die Vor- 
führung sämmtlicher noch vorhandenen Pferde anzuordnen. 
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungs-Kommission an 
die Kreishauptmannschaft und an das Kriegs-Ministerium mit dem Hinzufügen zu 
melden, wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Kategorien noch in dem Bezirke 
vorhanden sind. 
6 37. Sofern die ausgehobenen Pferde eines Aushebungsbezirks wegen nach- 
träglich erkannter Untauglichkeit eines Theils derselben das Kontingent nicht 
decken, so sind zunächst die drei Prozent Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzuläng- 
lichkeit die übrigen bereits von der Aushebungs-Kommission als kriegsbrauchbar aner- 
kannten Pferde (§8 26 und 27). 
Sollte auch hierdurch das vollständige Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht 
erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungs-Kommissionen als kriegsbrauchbar 
bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vorgestellt gewesenen Pferde des Aushebungs- 
bezirks auf Grund des Nationals (§ 21) direkt an den Aushebungsort zu beordern. 
Für den Fall, daß die Aushebungs-Kommission bereits auseinandergegangen sein 
sollte, nimmt der Civil-Kommissar des Aushebungsbezirks resp. dessen Stellvertreter 
allein unter Zuziehung eines Thierarztes und der drei Taxatoren eine Nachrevision und 
Abschätzung nach Maßgabe der vorstehend dieserhalb gegebenen Bestimmungen vor und 
sorgt für Bezahlung und Ablieferung an die Truppentheile. 
6# 38. Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Civil-Kommissar der 
Kreishauptmannschaft über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten 
ungt — und demselben eine Uebersicht nach Anlage H beizufügen.
	        
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