Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Die Kreishauptmannschaften stellen diese Uebersichten aushebungsbezirksweise zu— 
sammen und überreichen dieselben nebst entsprechendem Berichte dem Kriegs-Ministerium. 
39. Die erforderlichen Druckformulare zu den nach § 18 vorräthig zu 
haltenden Verfügungen, den Nationalen (Anlage C), Eidesformularen (Anlage-D), Ver- 
zeichnissen (Anlage F), Anerkenntnissen (Anlage C) und Uebersichten über das Aushebungs- 
geschäft (Anlage H) werden schon im Frieden den Civil-Kommissaren auf Anzeige des 
Bedarfs durch das Kriegs-Ministerium übersendet. 
Für Bereithaltung der Blanquets zu den Marschrouten und Reguisitionsscheinen, 
sowie der den Transportführern zu behändigenden Quittungsformulare über Natural- 
Verpflegung, Vorspann und Fourage, Quartier-Bescheinigungen, ferner für Beschaffung 
und Bereithaltung von Koppelzeug, Pferdemaaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenneisen 
sorgt die Militärbehörde. 
# 40. Gegenwärtiges Pferde-Aushebungs-Reglement tritt mit dem 1. Januar 1887 
in Geltung. 
Dresden, am 15. Oktober 1886. 
Kriegs-Ministerium. 
Graf v. Fabrice. 
Förster. 
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