Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Anlage B (zu § 9). 
  
Westimmungen 
über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft werden, 
wird Folgendes festgesetzt: 
1. Pferde für die schwere Kavallerie sollen nicht unter 1 Meter 65 Centimeter, 
2. Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, sowie Reitpferde überhaupt 
nicht unter 1 Meter 57 Centimeter, 
3. Artillerie= und Train-Stangenpferde, sowie die für Fuhrpark= und ähnliche 
Kolonnen geeigneten schweren Zugpferde nicht unter 1 Meter 62 Centimeter, 
4. Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 1 Meter 57 Centimeter 
groß sein. 
Wenn auch nöthigenfalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maaß als das 
angegebene angenommen werden können, so darf doch hierbei in der Regel nicht unter 
1 Meter 55 Centimeter herabgegangen werden. Aeußersten Falls kann unter den 
Reitpferden der Fußtruppen und des Trains bis zu einem Fünftel der Gesammtzahl eine 
Größe von 1 Meter 53 Centimeter als genügend angesehen werden. Dem Alter nach 
sind Pferde zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für den Kriegsdienst. 
Hengste, tragende Stuten und Mutter-Stuten, die unter 3 Monate alte Fohlen 
nähren, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienst der Kavallerie 
untauglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, Spathlähmung, schadhaften Hufen 
(als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten, Strahlkrebs rc.) 
behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige zu Wagenpferden nur, wenn der 
Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augenschein 
bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, 
daß die Stute nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beachten, daß 
erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß alsdann ein 
oder der andere unwesentliche Fehler, der unter anderen Umständen die Annahme eines 
Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstellung geben kann.
	        
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