Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

— 203 — 
Anlage E (zu § 32). 
  
Westimmungen 
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge 
und Geschirre nebst Zubehör. 
1. Die Fahrzeuge sollen vierräderig und in Anbetracht der nothwendigen Lenk- 
barkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 12, nicht über 15 Centner wiegen, ein 
starkes Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 25 Centner Trag- 
fähigkeit haben. Sie müssen ferner einen Langbaum besitzen, mit abnehmbarer Wagen- 
deichsel, zwei Steuerketten oder zwei Aufhaltern von doppeltem Leder und einer Hinter- 
bracke versehen sein. Die Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reifen ver- 
sehenen Räder soll nicht unter 1 Meter und nicht über 1 Meter 60 Centimeter, die Breite 
der Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über 8 Centimeter betragen. Geleisebreite 
landesüblich. Hemmschuh oder andere Hemmvorrichtung erwünscht. 
Das Obergestell hat entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus zwei Leitern 
mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden zu bestehen, muß vorn und 
hinten geschlossen, mit Spriegeln zum Auflegen eines Wagenplans und mit einem Sitz- 
brett bezw. Bocksitz für den Fahrer ausgestattet sein. Spannketten können mitgeliefert 
werden. Der innere Beladungsraum von der Spriegelwölbung bis zum Wagenboden 
soll mindestens 2,25 Kubikmeter betragen. 
2. Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt= oder 
Sielengeschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge von Hauf, 
oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine von Hanf, Bandgurt oder Leder und 
eine Halfter nebst starkem, mit Zügeln versehenen Trensengebiß zum Einknebeln zu liefern. 
Sämmtliche Geschirrtheile müssen haltbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein. 
3. An Wagenzubehör sind zu jedem Wagen zu liefern: 
1 Wassereimer aus Holz oder Blech, 
1 Achsschmierbüchse aus Blech für etwa 1 Kilogramm Wagenschmiere, 
10 Bindestränge aus Hanf, 2 Meter 50 Centimeter bis 3 Meter lang, 
1 Handlaterne (Sturmlaterne für Lichte), 
2 große Futtersäcke aus Drillich, zu 1, 5 Centner Hafer. 
30“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.