g 12W. Die Verkehrshypothek: Umfang der Belastung. 545
nahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigenthum
des Eigenthümers des Grundstücks gelangt sind.
§ 1121. Erzeuguisse und sonstige Bestandtheile des
Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung
frei, wenn sie verändert und von dem Grundstück entfernt
werden, bevor sie zu Gunsten des Gläubigers in Beschlag
genommen worden sind.
Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann
sich der Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf
berufen, daß er in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben
gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache von dem
Grundstücke, so ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme
ihm gegenüber nur wirksam, wenn er bei der
Entfernung in Ausehung der Beschlagnahme nicht in gutem
Glauben ist.
§ 1122. Sind die Erzeugnisse oder Bestandtheile innerhalb
der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft von
dem Grundstücke getreunt worden, so erlischt ihre Haftung
auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme
von dem Grundstücke entfernt werden, es sei denn, daß
die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt.
Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung
frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen
einer ordnungsmäßigen Wirthschaft vor der Beschlagnahme
aufgehoben wird.
§ 1123. Ist das Grundstück vermiethet oder verpachtet,
so erstreckt sich die Hypothek auf die Mieth- oder Pachtzinsforderung.
.
Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf
eines Jahres nach dem Eintritte der Fälligkeit von
der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zu
Gunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist der Miethoder
Pachtzins im voraus zu entrichten, so erstreckt sich
die Befreiung nicht auf den Mieth= oder Pachtzins für
eine spätere Zeit als das zur Zeit der Beschlagnahme
laufende und das folgende Kalendervierteljahr.
8 1124. Wird der Mieth= oder Pachtzins eingezogen,
bevor er zu Gunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag
genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme
Oberneck, Grundbuchrecht. 2. Aufl. 35