Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

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eines  Leichenpasses  ist  daher  ein  Zeugniß  des  Physikus  beizufügen,  daß  der  Transport
der  fraglichen  Leiche  an  und  für  sich  oder  wenigstens  unter  Anwendung  gewisser,  eintretenden
  Falls  näher  anzugebenden  Vorslchtsmaßregeln  unbedenklich  sei.

8.  14.

Ueberdieß  ist  bei  Transporken  von  Leichen  in  oder  durch  das  Ausland,  sofern  nicht
lediglich  solche  Staaten  in  Frage  kommen,  mit  denen  wegen  gegenseitiger  Gültigkeit
der  Leichenpässe  Vereinbarung  getroffen  worden  ist,  gehöriger  Nachweis  darüber  beizubringen,
  daß  die  Leiche  in  das  Ausland  zugelassen  werde.

15.

Der  Transport  von  Leichen  solcher  Personen,  welche  an  ansteckenden  Krankheiten
gestorben  sind,  nach  dem  Auslande  ist,  insoweit  nicht  medicinalpolizeiliche  Vedenken
denselben  unter  allen  Umständen  verbieten,  wobei  dem  Gutachten  des  betreffenden
Physikus  nachzugehen  ist,  auenahmsweise  nur  unter  der  Voraussetzung  zulässig,
daß  in  jedem  derartigen  Falle  sämmtliche  Regierungen  der  von  der  Transportronte  betrofsenen
  Staaten,  nachdem  dieselben  von  der  Krankheit,  an  welcher  der  Tod  erfolgt
ist,  in  Kenntniß  gesetzt  worden,  die  Durchführung  der  Leiche  durch  ihr  Staatsgebiet
ausdrũcklich  genehmigt  haben,  und  daß  demnächst  diejenigen  Vorsichtemaßregeln  auf's
Genaueste  befolgt  werden,  welche  dieserhalb  von  dem  betreffenden  Physikus  werden  für
nöthig  erachtet  oder  bezüglich  von  einer  oder  der  anderen  auswärtigen  Regierung  werden
verlangt  werden.

16.

Wird  die  Wegführung  der  Leiche  S#  e.§  so  darf  dieselbe  bei  einem  Transporte
in  das  Ausland,  und,  wenn  nicht  vorkommenden  Falls  die  betreffenden  ausländischen
Behörden  eine  einfache  Versargung  für  zureichend  erachtet  haben,  in  der  Regel  nur  in
doppelten,  genau  in  einander  gesügten  Särgen  erfolgen,  von  denen  der  innere  entweder
von  Metall  und  wohl  verlöthet,  oder  wenigstens  von  hartem  Holze  und  gut  verpicht
sein  muß.  Bei  einem  Transporte  innerhalb  Landes  ist  hinsichtlich  der  Art  und  Weise,
wie  derselbe  zu  bewerkstelligen  ist,  lediglich  dem  Gutachten  des  Physikus  nachzugehen.
Im  Uebrigen  sind  die  im  einzelnen  Falle  nach  §§.  13  und  15  etwa  anzuordnenden  besondern
  Vorsichtsmaßregeln  in  Anwendung  zu  bringen.

S.  17.

Wird  eine  Leiche  behufs  der  Beerdigung  oder  Beisetzung  an  einem  anderen  Orte

aus  der  Parochie  des  Sterbeortes  weggeführt,  so  sind  die  gesetlichen  oder  herkömmlichen