Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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den Betrieb bestimmte Grundstück, beziehentlich den Grundstückskomplex eingebracht, jedoch 
noch nicht zur Katastration angemeldet worden sind, findet eine Schädenvergütung nur 
nach Maßgabe der wegen der älteren Versicherungsobjekte vorher bestandenen Versicher— 
ungssumme, soweit dieselbe noch in Kraft geblieben ist, statt, vorausgesetzt, daß die neu— 
angeschafft gewesenen Gegenstände nicht anderweit versichert sind und in Folge dessen 
jeder Entschädigungsanspruch der Landesanstalt gegenüber ausgeschlossen ist. 
8 173. 
Wenn für einzelne Theile der unter einem und demselben Buchstaben katastrirten 
Versicherungsgruppe gesonderte Neu- und Zeitwerthe in Ansatz stehen, so sind diese 
Werthe der Entschädigungsberechnung zu Grunde zu legen. 
8 174. 
Bei Feststellung der Schädenvergütung im Verhältniß zur Zeitwerths- und Ver— 
sicherungssumme des brandbeschädigten Objekts ist die durch die Zeit und Abnutzung 
eingetretene Verringerung des Zeitwerths in Rechnung zu bringen und in der Regel 
auf jedes Versicherungsjahr nach Ablauf des ersten vollen Jahres, von Zeit der letzten 
Katastration an gerechnet, die katastrirte Zeitwerths= und Versicherungssumme je nach 
der anzunehmenden größeren oder geringeren Abnutzung oder den sonst obwaltenden 
Verhältnissen um 2⅛ bis 3½ Prozent herabzusetzen. Ist jedoch ein Abzug auf einen 
Zeitraum von 10 Jahren erfolgt, so findet eine anderweite Herabsetzung nicht statt. 
Für die Zeitberechnung ist dabei das Datum des Katastrationsprotokolls maß- 
gebend. Das Jahr, in welchem sich der Brandschaden ereignet, ist dabei als ein ganzes 
Jahr zu rechnen. 
§ 175. 
Stellt sich durch die zum Zwecke der Schädenwürderung vorzunehmenden Erörter- 
ungen heraus, daß die seit der letzten Katastration durch Zeit, Gebrauch oder andere 
Umstände eingetretene Werthsverringerung des Objekts eine größere ist, als oben an- 
gegeben, so ist diese größere Abnutzung und Entwerthung in Rechnung zu stellen. 
8 176. 
In dem Falle, wenn behufs der Brandschädenregulirung und erst bei derselben, 
in Folge vor dem Brande eingetretener und nicht angemeldeter Veränderungen an 
katastrirten und versicherten Objekten anderweite Katastrationsunterlagen für die Neu— 
und Versicherungswerthe der betreffenden Objekte aufzustellen sind, hat die Zeitberechnung 
für den Werths- und Vergütungsabzug demohnerachtet nach Maßgabe des Datums der 
zuletzt vor dem Brande aufgestellten Katastration zu erfolgen.
	        
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