Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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3. Für Schiffmühlen, Bockwindmühlen und andere dergleichen Mühlen mit 
drehbarem Gehäuse gilt die am Schlusse der Tabelle B befindliche besondere 
Klassifications-Tabelle. 
4. In dem Falle, wenn von den Eigenthümern die für nothwendig erkannten 
und als Bedingung für die Annahme zur Versicherung, oder bei eingetretenen 
Veränderungen zur Fortsetzung der Versicherung vorgeschriebenen Sicherheits- 
maßregeln gegen Feuersgefahr (§ 157 des Gesetzes) nicht sofort ausgeführt und 
die erforderlichen Löschapparate nicht sofort beschafft werden, von der Ablehnung 
und beziehentlich Kündigung der Versicherung aber abgesehen wird, kann die 
Beitragsleistung, je nach dem Grade der Mangelhaftigkeit der vorhandenen 
Sicherheitsmaßregeln und Löschapparate, und auf so lange, als diese Mängel 
fortbestehen, um 1 bis 3 Klassen gegen das Ergebniß der Klassifications-Tabelle 
zuschlagsweise erhöht werden. 
 
	        
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