Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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*125. Nach Bränden von bedeutenderem Umfange hat der Wiederaufbau, wenn 
die seitherige Bauart oder Lage des eingeäscherten Ortes oder Ortstheils feuergefährlich 
oder ungesund gewesen ist, in einer Weise zu erfolgen, daß die Wiederkehr größerer 
Brände verhütet wird und auch die öffentliche Gesundheitspflege die erforderliche Be— 
rücksichtigung findet. 
Zu diesem Zwecke ist auf Kosten der Gemeinde und unter deren Theilnahme behufs 
des Wiederaufbaues von der Baupolizeibehörde im Einverständnisse mit der Brand— 
versicherungskammer ein Plan zu entwerfen. 
*126. Widerspricht die Gemeinde durch ihre gesetzlichen Vertreter den von der 
Baupolizeibehörde in den Fällen §§ 123 und 125 aus feuer= oder gesundheitspolizei- 
lichen Rücksichten für nöthig erachteten Maßregeln oder einzelnen Bestimmungen des 
entworfenen Bauplans, so hat hierüber die nächstvorgesetzte Verwaltungsbehörde zu 
entscheiden. 
*127. Bei der Entwerfung des durch einen vorhergegangenen Brand veranlaßten 
Neubauplans ist zwar auf thunlichste Schonung der bestehenden Besitz= und sonstigen 
Verhältnisse, sowie auf Vermeidung jedes entbehrlichen, zur Erreichung des in § 123 flg. 
bemerkten Zweckes nicht unbedingt erforderlichen Aufwands Bedacht zu nehmen. Finden 
es jedoch die Gemeindebehörden und die Gemeindevertreter selbst für nöthig, daß noch 
andere wohlfahrtspolizeiliche, sowie insbesondere allgemeine Verkehrs= oder Gewerbs- 
interessen des Ortes zur Abhilfe der in der einen oder anderen Hinsicht etwa vorhandenen 
Uebelstände und Bedürfnisse dabei mit berücksichtigt werden, so kann auf deren Antrag 
oder mit deren Zustimmung der Bauplan auch hierauf ausgedehnt werden. 
Für Baupläne der in den §§ 125 und 126 gedachten Art, sowie für die etwa dazu 
entworfenen Bauregulative gelten im Uebrigen die allgemeinen Bestimmungen über 
Errichtung von Lokalbauordnungen. 
&128. Die Leitung der in den oben §§ 123, 125 und 127 gedachten Fällen 
nöthigen Erörterungen und der Verhandlungen sowohl mit der Gemeinde, als mit den 
betheiligten Grundstücksbesitzern, liegt der Baupolizeibehörde ob, wenn nicht besondere 
Kommissare von der vorgesetzten Verwaltungsbehörde und der Brandversicherungs- 
kammer dazu bestellt worden sind. Jene, wie diese, haben sich aber in jedem Falle 
dieser Art zunächst die Vermittelung eines gütlichen Abkommens mit der Gemeinde und 
den Betheiligten, sowohl wegen der Feststellung des Bauplans, als wegen der Ent- 
schädigung der einzelnen Interessenten angelegen sein zu lassen und zu diesem Behufe 
in einem dazu besonders anzuberaumenden Termine den Betheiligten den entworfenen 
Bauplan vorzulegen, dabei die für jeden Einzelnen nöthige Auskunft zu ertheilen und 
dieselben mit ihrer Erklärung darauf zu hören.
	        
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