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*125. Nach Bränden von bedeutenderem Umfange hat der Wiederaufbau, wenn
die seitherige Bauart oder Lage des eingeäscherten Ortes oder Ortstheils feuergefährlich
oder ungesund gewesen ist, in einer Weise zu erfolgen, daß die Wiederkehr größerer
Brände verhütet wird und auch die öffentliche Gesundheitspflege die erforderliche Be—
rücksichtigung findet.
Zu diesem Zwecke ist auf Kosten der Gemeinde und unter deren Theilnahme behufs
des Wiederaufbaues von der Baupolizeibehörde im Einverständnisse mit der Brand—
versicherungskammer ein Plan zu entwerfen.
*126. Widerspricht die Gemeinde durch ihre gesetzlichen Vertreter den von der
Baupolizeibehörde in den Fällen §§ 123 und 125 aus feuer= oder gesundheitspolizei-
lichen Rücksichten für nöthig erachteten Maßregeln oder einzelnen Bestimmungen des
entworfenen Bauplans, so hat hierüber die nächstvorgesetzte Verwaltungsbehörde zu
entscheiden.
*127. Bei der Entwerfung des durch einen vorhergegangenen Brand veranlaßten
Neubauplans ist zwar auf thunlichste Schonung der bestehenden Besitz= und sonstigen
Verhältnisse, sowie auf Vermeidung jedes entbehrlichen, zur Erreichung des in § 123 flg.
bemerkten Zweckes nicht unbedingt erforderlichen Aufwands Bedacht zu nehmen. Finden
es jedoch die Gemeindebehörden und die Gemeindevertreter selbst für nöthig, daß noch
andere wohlfahrtspolizeiliche, sowie insbesondere allgemeine Verkehrs= oder Gewerbs-
interessen des Ortes zur Abhilfe der in der einen oder anderen Hinsicht etwa vorhandenen
Uebelstände und Bedürfnisse dabei mit berücksichtigt werden, so kann auf deren Antrag
oder mit deren Zustimmung der Bauplan auch hierauf ausgedehnt werden.
Für Baupläne der in den §§ 125 und 126 gedachten Art, sowie für die etwa dazu
entworfenen Bauregulative gelten im Uebrigen die allgemeinen Bestimmungen über
Errichtung von Lokalbauordnungen.
&128. Die Leitung der in den oben §§ 123, 125 und 127 gedachten Fällen
nöthigen Erörterungen und der Verhandlungen sowohl mit der Gemeinde, als mit den
betheiligten Grundstücksbesitzern, liegt der Baupolizeibehörde ob, wenn nicht besondere
Kommissare von der vorgesetzten Verwaltungsbehörde und der Brandversicherungs-
kammer dazu bestellt worden sind. Jene, wie diese, haben sich aber in jedem Falle
dieser Art zunächst die Vermittelung eines gütlichen Abkommens mit der Gemeinde und
den Betheiligten, sowohl wegen der Feststellung des Bauplans, als wegen der Ent-
schädigung der einzelnen Interessenten angelegen sein zu lassen und zu diesem Behufe
in einem dazu besonders anzuberaumenden Termine den Betheiligten den entworfenen
Bauplan vorzulegen, dabei die für jeden Einzelnen nöthige Auskunft zu ertheilen und
dieselben mit ihrer Erklärung darauf zu hören.