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154. Ergeben sich bei der Katastration von Gegenständen der freiwilligen Ver-
sicherung eines und desselben Grundstückskomplexes und eines und desselben Versicherten
bereits frühere, wegen dieser Gegenstände vor der Anmeldung bei der Landesanstalt
eingegangene Versicherungen bei Privatanstalten, so ist die Katastration, bis die Privat-
versicherung gelöst und eine anderweite Anmeldung zur Versicherung bei der Landes-
anstalt erfolgt ist, zu beanstanden.
Der betreffende Versicherte ist jedoch in solchem Falle zur Zahlung der von dem
technischen Beamten für die gehabten Bemühungen zu berechnenden Reisekosten und
Diäten verpflichtet.
*155. Die Versicherung hat der Landesanstalt gegenüber nur so lange Gültigkeit,
als die versicherten Objekte sich noch in betriebsfähigem Zustande und an dem im Ver-
sicherungsscheine bezeichneten Orte befinden.
Tritt die Versicherung einer Maschine außer Kraft, so erlischt gleichzeitig die Ver-
sicherung der zu derselben gehörenden Reservetheile und Zubehörungen.
155 a. Reservetheile und bewegliche Zubehörungen können auch als nur der
Gattung nach bestimmte Sachen versichert werden. Solchenfalls gelten auch alle die-
jenigen der nämlichen Gattung angehörenden Gegenstände als versichert, welche an Stelle
der ursprünglich versicherten, aber durch Abnutzung oder aus einem anderen Grunde in
Wegfall gekommenen, angeschafft worden sind.
&156. Bei Reklamationen gegen Katastrationen und Schädenwürderungen der
maschinenbauverständigen Brandversicherungs-Inspektoren tritt, wie in § 103, das
durch § 60 vorgeschriebene Verfahren ein.
157. Zur Versicherungsannahme oder Wiederannahme von Gegenständen der
freiwilligen Versicherung ist die Landesanstalt nicht verpflichtet.
Es kann die Versicherung vielmehr im Falle Bedenkens entweder nur bedingungs-
weise angenommen oder auch ganz abgelehnt werden.
Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der dem Versicherten gestellten Bedingungen tritt
eine Beitragserhöhung zu dem in den Klassificationstabellen sub A,1 und B angegebenen
— Betrage auf so lange ein, bis der bezüglichen Bedingung Genüge geschehen ist.
157 a. Bestehende Versicherungen können von Seiten der Landesanstalt nach
drei Monate zuvor geschehener Kündigung wieder aufgehoben werden,
a) wenn der Versicherte die zur Bedingung gemachten bau= und feuerpolizeilichen
Veranstaltungen und Maßregeln nicht ausgeführt hat, oder nicht im zweck-
entsprechenden Stande erhält, oder
b) wenn von demselben die Brandversicherungsbeiträge nicht pünktlich bezahlt werden,