Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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der bezüglichen Horizontal- und Verticalspalten ergiebt in jedem Falle ohne Weiteres 
die entsprechende Beitragsklasse des betreffenden Gebäudes. 
In jedem Klassenfelde ist zugleich auch unter der Klassennummer die Anzahl von 
Beitragseinheiten angegeben, welche für je 100 Mark der Versicherungssumme in An— 
satz zu bringen sind. 
Die Beiträge selbst sind zunächst, insoweit dieselben zur Vergütung der Brand— 
schäden zu dienen haben, nach dem wirklichen Risicoverhältnisse berechnet 
und ist denselben, bei allen Klassen gleichmäßig, der auf 100 Mark der Ver- 
sicherungssumme entfallende antheilige Beitrag zur Deckung des sonstigen allgemeinen 
Aufwands der Versicherungsanstalt, in Einheiten ausgedrückt, in Zurechnung gebracht. 
Die sämmtlichen, zu Aufsuchung der betreffenden Beitragsklasse eines Gebäudes 
erforderlichen Klassificationsfactoren ergeben sich aus den dermaligen Brandversicherungs- 
katastern und den dazu gehörigen Nachträgen, sowie aus den Katastrationsprotokollen. 
2. Indirekte, beziehentlich fremde Gefahr (Ansteckung). 
Bei Berücksichtigung dieser Gefahr kommt in der Hauptsache nur die passive An- 
steckung oder das „Angestecktwerden“ in Frage. 
Die aktive Ansteckungsgefahr, das „Anstecken,“ kommt nur insofern in Be- 
tracht, als der Bedrohung von Gebäuden mit weichen Dachungen: Stroh, Schindeln 
und dergleichen, eine größere Tragweite, als der von hartgedeckten Gebäuden bei- 
zumessen ist. 
In Beziehung auf passive Ansteckung ist jedes Gebäude ansteckbar, welches 
nur bis zu einem gewissen Abstande von anderen Gebäuden entfernt steht und an den 
diesen letzteren Gebäuden zugekehrten Außenflächen seiner Umfassungen, oder an seiner 
Bedachung, brennbare Bestandtheile hat. 
Dagegen ist ein Gebäude 
nicht ansteckbar, 
wenn es entweder an den, den umgebenden Gebäuden zugekehrten Außenflächen seiner 
Umfassungen keine brennbaren Bestandtheile, sondern geschlossene massive Mauern 
(Brandmauern) und überdies harte Bedachung hat,) oder wenn es überhaupt in einer 
  
*) Anmerkung. So wie selbstverständlich ein Gebäude, welches ohne eigene Brandmauer an die 
Brandmauer eines nebenstehenden Gebäudes stößt, von dieser Mauer ebenso geschützt ist, als dasjenige Gebäude, 
zu welchem die Mauer gehört, dafern die letztere nach Länge und Höhe die Ausdehnung des anstoßenden Ge- 
bäudes hat, ebenso sollen bei Berechnung der Ansteckungsgefahr überhaupt auch alle Gebäude mit harter 
Dachung als nicht ansteckbar erachtet werden, welche, obgleich nicht unmittelbar anstoßend, doch ge- 
schlossenen Brandmauern umgebender Gebäude von der vorbezeichneten Ausdehnung in irgend welchem 
Abstande frei gegenüberstehen.
	        
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