Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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klasse wird den Objekten für die indirekte Gefahr derselbe Klassenzuschlag zugetheilt 
wie den Gebäuden. 
Die sämmtlichen in einem Gebäude befindlichen Betriebsgegenstände sind, da sie der— 
selben Gefahr unterliegen, in der Regel in dieselbe Beitragsklasse zu versetzen, und zwar 
ist für letztere stets die höhere Kategorie maßgebend. 
Nach den gemachten Erfahrungen ist die Beitragssteigerung in den einzelnen Kate- 
gorien in der Weise festzustellen gewesen, daß sich die Beitragsleistung für die Betriebs- 
objekte gegenüber derjenigen für die Gebäude 
in der l. Kategorie um 0,2, 
= .I. — = 0,5, 
. III. — = 0,8, 
2 IV. - - 1,2, 
V. - -1,6, 
Vlf. - = 2,0 
höher stellt. 
Hiernach ergiebt sich für die Beitragsklassification der versicherungsfähigen, dem 
Fabrik-, Gewerbe-, land= und sonstigen wirthschaftlichen Betriebe angehörigen Gegenstände 
die Tabelle B in der Beilage III. 
Am Schlusse dieser Tabelle sind zugleich die Beitragsklassen angegeben, in welche die 
Bockwindmühlen und die anderen dergleichen Mühlen mit drehbarem Gehäuse, je nach 
Maßgabe deren Bedachung, der Bewaffnung mit Blitzableitung und der Beschaffenheit der 
etwa vorhandenen Feuerungsanlagen zu stehen kommen, da dergleichen Mühlen in ihrem 
gesammten Bestande, einschließlich der Gehäuse, als nur versicherungsfähige Objekte 
anzusehen sind. 
Unter der Ziffer einer jeden Beitragsklasse ist hier zugleich die Anzahl der für je 
100 Mark der Versicherungssumme in Ansatz zu bringenden Beitragseinheiten angegeben. 
III. 
Die in jeder Beitragsklasse für 100 Mark Versicherungssumme 
anzusetzenden Beitragseinheiten 
ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle sub C in der Beilage III. 
 
	        
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