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Das Ministerium des Innern hat die Zeit zu bestimmen, zu welcher das gegen-
wärtige Gesetz in Kraft tritt.
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 18. October 1886.
Albert.
Hermann von Nostitz-Wallwitz.
Nr. 70. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 18. October 1886, eine Ergänzung und
Abänderung der 8§8§ 18 und 19 des Gesetzes über das Mobiliar= und Privat-
Feuerversicherungswesen vom 28. August 1876 betreffend;
vom 19. October 1886.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 18. October 1886, eine Ergänzung und Abänder-
ung der §§ 18 und 19 des Gesetzes über das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungs-
wesen vom 28. August 1876 betreffend, wird mit Seiner Majestät des Königs Aller-
höchster Genehmigung hiermit Folgendes verordnet: 3
A.
Das nurgenannte Gesetz tritt mit der gegenwärtigen Ausführungsverordnung den
1. Januar 1887 in Wirksamkeit.
B.
An Stelle der Bestimmung §'7 unter f der Ausführungsverordnung vom 20. No-
vember 1876 tritt folgende Vorschrift:
I!) Der nach § 18 des Gesetzes von den Jahresprämiengeldern eines Ortes zu leistende
Beitrag zur Unterhaltung der Feuerlöschgeräthe muß für jedes abgelaufene Jahr, inner-
halb des darauf nächstfolgenden Monats Januar an die in Mobiliar-Brandversicherungs-
sachen nach § 1 des Gesetzes competente Verwaltungsbehörde erster Instanz mit Ueber-
reichung eines Verzeichnisses der Individualbeiträge für jeden Ort abentrichtet werden.