Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Das Ministerium des Innern hat die Zeit zu bestimmen, zu welcher das gegen- 
wärtige Gesetz in Kraft tritt. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gesetz 
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 18. October 1886. 
Albert. 
Hermann von Nostitz-Wallwitz. 
Nr. 70. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 18. October 1886, eine Ergänzung und 
Abänderung der 8§8§ 18 und 19 des Gesetzes über das Mobiliar= und Privat- 
Feuerversicherungswesen vom 28. August 1876 betreffend; 
vom 19. October 1886. 
  
Zur Ausführung des Gesetzes vom 18. October 1886, eine Ergänzung und Abänder- 
ung der §§ 18 und 19 des Gesetzes über das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungs- 
wesen vom 28. August 1876 betreffend, wird mit Seiner Majestät des Königs Aller- 
höchster Genehmigung hiermit Folgendes verordnet: 3 
A. 
Das nurgenannte Gesetz tritt mit der gegenwärtigen Ausführungsverordnung den 
1. Januar 1887 in Wirksamkeit. 
B. 
An Stelle der Bestimmung §'7 unter f der Ausführungsverordnung vom 20. No- 
vember 1876 tritt folgende Vorschrift: 
I!) Der nach § 18 des Gesetzes von den Jahresprämiengeldern eines Ortes zu leistende 
Beitrag zur Unterhaltung der Feuerlöschgeräthe muß für jedes abgelaufene Jahr, inner- 
halb des darauf nächstfolgenden Monats Januar an die in Mobiliar-Brandversicherungs- 
sachen nach § 1 des Gesetzes competente Verwaltungsbehörde erster Instanz mit Ueber- 
reichung eines Verzeichnisses der Individualbeiträge für jeden Ort abentrichtet werden.
	        
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