Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Bahnpolizei-Reglement 
für die 
Eisenbahnen Deutschlanös. 
—.= 
I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 
1. 
Fahrbarer Zustand der Bahn. 
1. Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß dieselbe 
ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken, mit der für 
die einzelnen Bahnstrecken festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden 
kann. Diejenigen Bahnstrecken, welche zeitweise nicht mit der sonst für dieselben zugelassenen 
Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus 
sichtbare Signale zu bezeichnen. 
2. Die Bahnhöfe und Haltestellen sind durch Signale geschlossen zu halten und nur 
für die Einfahrt oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (siehe § 46 Abs. 1). 
3. Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechslungen, Reparaturen, ge- 
öffneter Drehbrücken u. s. w. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in 
genügender Entfernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer 
der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abgeschlossen 
werden. 
82. 
Freihaltung der Geleise und Normalprofil. 
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind derartig von baulichen 
Anlagen und lagernden Gegenständen frei zu halten, daß mindestens das Normalprofil 
des lichten Raumes — für die freie Bahn nach Anlage A, für die Bahnhöfe und Halte- — 
stellen nach Anlage B — vorhanden ist. 
2. Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen 
Gegenstände müssen außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindestens 150 Millimeter 
von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande 
derselben von der Fahrschiene darf dies Maß auf 135 Millimeter eingeschränkt werden. 
Innerhalb des Geleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes min- 
destens 67 Millimeter betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen allmälig 
bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spurerweiter- 
ung muß der Abstand der innerhalb des Geleises hervortretenden unbeweglichen Gegen- 
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