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Bahnpolizei-Reglement
für die
Eisenbahnen Deutschlanös.
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I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
1.
Fahrbarer Zustand der Bahn.
1. Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß dieselbe
ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken, mit der für
die einzelnen Bahnstrecken festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden
kann. Diejenigen Bahnstrecken, welche zeitweise nicht mit der sonst für dieselben zugelassenen
Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus
sichtbare Signale zu bezeichnen.
2. Die Bahnhöfe und Haltestellen sind durch Signale geschlossen zu halten und nur
für die Einfahrt oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (siehe § 46 Abs. 1).
3. Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechslungen, Reparaturen, ge-
öffneter Drehbrücken u. s. w. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in
genügender Entfernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer
der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abgeschlossen
werden.
82.
Freihaltung der Geleise und Normalprofil.
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind derartig von baulichen
Anlagen und lagernden Gegenständen frei zu halten, daß mindestens das Normalprofil
des lichten Raumes — für die freie Bahn nach Anlage A, für die Bahnhöfe und Halte- —
stellen nach Anlage B — vorhanden ist.
2. Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen
Gegenstände müssen außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindestens 150 Millimeter
von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande
derselben von der Fahrschiene darf dies Maß auf 135 Millimeter eingeschränkt werden.
Innerhalb des Geleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes min-
destens 67 Millimeter betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen allmälig
bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spurerweiter-
ung muß der Abstand der innerhalb des Geleises hervortretenden unbeweglichen Gegen-
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