Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  III.  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst.  81

schen  Landen,  [Amtmänner  in  der  Provinz  Hessen-Nassau,  Hardes=  oder  Kirchspielvögte
  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein],  städtische  Bürgermeister,  Beigeordnete
  oder  Magistratsmitglieder  mindestens  einen  fünfjährigen  Zeitraum  hindurch
  fungirt  haben  und  bereits  zur  Zeit  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen
Gesetzes  als  solche  angestellt  gewesen  sind.

§.  15.  Das  Staatsministerium  wird  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes
erforderlichen  Anordnungen,  namentlich  die  näheren  Bestimmungen  über  die
hinsichtlich  des  Universitätsstudiums  zu  stellenden  Anforderungen,  über  die  Vertheilung
  der  Beschäftigungszeit  bei  den  Verwaltungsbehörden,  über  die  Zusammensetzung
  der  Kommission  für  die  zweite  Prüfung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst
  (§.  2)  und  über  die  wiederholte  Zulassung  zu  dieser  Prüfung
in  einem  Regulativ  0)  festsetzen.

§.  16.  Ueber  die  Besetzung  der  Stellen  der  Landräthe,  [Kreis=  und  Amtshauptmänner]
  und  Oberamtmänner  in  den  Hohenzollernschen  Landen,  und  über
die  für  diese  Stellen  erforderliche  Befähigung  ergeht  ein  besonderes  Gesetz).
„  g  zum  Erlaß  dieses  Gesetzes  bleiben  die  bestehenden  Bestimmungen
in  Kraft.

Sofern  jedoch  dieses  Gesetz  nicht  bis  zum  1.  Januar  1884)  erlassen  ist,
können  von  diesem  Zeitpunkte  ab  nur  solche  Personen  zu  den  im  Aksatz  1  bezeichneten
  Stellen  berufen  werden,  welche  die  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst
  (§5.  1)  oder  für  den  höheren  Justizdienst  erlangt  haben.

§.  17.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Alle  den  Vorschriften  desselben  entgegenstehende  Bestimmungen,  insbesondere
  das  Regulativ  über  die  Befähigung  zu  den  höheren  Aemtern  der  Verwaltung
  vom  14.  Februar  1846  (G.  S.  S.  199),  werden  aufgehoben.

 

Regulativ  vom  30.  November  18883  zu  dem  Gesetz  vom  11.  März  1879,  betr.
die  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst.  Die  §§.  12,  21  und  24  in
der  Fassung  des  Staatsministerialbeschlusses  vom  16.  Juni  1887.  (M.  Bl.  S.  136).

Auf  Grund  des  §.  15  des  Gesetzes,  betreffend  die  Befähigung  für  den  höheren
Verwaltungsdienst  vom  11.  März  1879  (G.  S.  S.  160)  wird  Nachstehendes  bestimmt:

§.  1.  Das  Gesuch  eines  Gerichtsreferendarius  um  Ernennung  zum  Regierungsreferendarius
  nach  §.  4  des  Gesetzes  vom  11.  März  1879  ist  bei  dem  Regierungspräsidenten
  [Landdrosten,  Präsidenten  der  Finanzdirektion  in  Hannovers,  in  dessen
Bezirk  der  Referendarius  beschäftigt  werden  will,  einzureichen.

§.  2.  Dem  Gesuche  find  beizufügen:  1.  das  Zeugniß  über  die  Ablegung  der
ersten  juristischen  Prüfung;  2.  das  Zeugniß  des  mit  der  allgemeinen  Beaufsichtigung
und  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes  bei  den  Gerichtsbehörden  beauftragten  Gerichtspräsidenten
  über  die  erfolgte  vorschriftsmäßige  Vorbereitung  während  des  mindestens
zweijährigen  Dienstes  bei  den  Gerichtsbehörden;  3.  das  Zeugniß  über  die  Militärverhältnisse;
  4.  das  Universttäts-Abgangszeugniß  oder  sonstige  Zeugnisse  zum  Nachweise
  des  nach  §.  1  des  Gesetzes  vom  11.  März  1879  erforderlichen  Studiums  der
Staatswissenschaften.  Das  Studium  der  Staatswissenschaften  im  Sinne  des  §.  1

 

 

 

1)  Das  in  §.  15  gedachte  Regulativ  ist  unterm  30.  Nov.  1883  erlassen  und  ist
unten  abgedruckt.

Für  das  Verfahren  bei  der  Prüfungskommission  ist  die  von  den  Ministern  des
Junern  und  der  Finanzen  genehmigte  Geschäftsordnung  vom  15.  Dezbr.  1883  maßgebend.


2)  Ein  solches  Gesetz  ist  bisher  nicht  ergangen.  Die  bestehenden  Bestimmungen
über  die  Besetzung  der  Stellen  der  Landräthe  und  der  für  diese  Stellen  erforderlichen
Befähigung  sind  in  der  weiter  unten  S.  85  abgedruckten  Zusammenstellung  enthalten.

Die  obige  Frist  ist  durch  Gesetz  vom  23.  Mai  1883  (G.  S.  S.  39)  bis
zum  1.  Januar  1887  verlängert  worden.  Eine  weitere  Verlängerung  ist  nicht  erfolgt,
da  inzwischen  die  meisten  Kreisordnungen  ergangen,  die  Kreisordnung  für  Schleswig-Holstein
  aber  und  das  Ges.  6.  Juni  1887  für  Posen  in  Vorbereitung  waren.

Illing-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  6