Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

b. mit der Mundpfeife: 
27. Das Zugpersonal soll seine Plätze einnehmen. 1 Ein mäßig langer Pfiff, 
28. Abfahrt. 1 Zwei mäßig lange Pfiffe, 
1 – 
V. Nangirsignale. 
a. Akustische, mit der Mundpfeife oder dem Horn, sind in folgender Weise zu geben: 
29. Vorziehen. Ein langer Pfiff oder Ton, 
30. Zurückdrücken. Zwei mäßig lange Pfiffe oder Töne, 
Drei kurze Pfiffe oder Töne schnell hintereinander, 
31. Halt. 
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b. Optische sind in nachstehender Weise mit dem Arm zu geben. 
  
  
bei Tage: bei Dunkelheit: 
29 a. Vorziehen. Senkrechte Bewegung des Armes Senkrechte Bewegung der Hand- 
von oben nach unten. laterne von oben nach unten. 
30 a. Zurückdrücken. Wagerechte Bewegung des Armes Wagerechte Bewegung der Hand- 
hin und her. laterne hin und her. 
31 a. Halt. Kreisförmige Bewegung des Armes. Kreisförmige Bewegung der Hand- 
laterne. 
  
  
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln fahrende Lokomotiven An- 
wendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zugelassen sind. 
2. Diese Signalordnung tritt mit dem 1. April 1886 an Stelle der bisher geltenden Signalvorschriften in 
Kraft; sie findet Anwendung auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von derselben sind 
diejenigen Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen, bei 
welchen vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde mit Zustimmung 
des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Ausnahme für zulässig erkannt wird. 
Dieselbe wird durch das „Central-Blatt für das Deutsche Reich“ und außerdem von den Bundes- 
regierungen publizirt. 
Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungsbestimmungen 
sind dem Reichs= Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
	        
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