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2. das Gesetz, eine Ergänzung und Abänderung der §§ 18 und 19 des Gesetzes
über das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungswesen vom 28. August 1876 be-
treffend,
3. das Gesetz, die Befugniß der Polizeibehörden zum Erlasse von Aufenthaltsverboten
gegenüber von bestraften Personen betreffend,
4. das Gesetz, eine Abänderung der Revidirten Landgemeindeordnung vom 24. April
1873 betreffend,
5. das Gesetz, die Aufhebung einer Bestimmung der Armenordnung für das König-
reich Sachsen vom 22. October 1840 betreffend,
6. das Gesetz, die Bildung von Zuchtgenossenschaften und die Körung von Zuchtbullen
betreffend,
7. das Gesetz, die theilweise Abänderung und Ergänzung des allgemeinen Berg-
gesetzes vom 16. Juni 1868 betreffend,
8. das Gesetz, die Aufnahme einer 3 procentigen Rentenanleihe betreffend.
Weiter geben Wir
9. den Erklärungen der getreuen Stände auf die Decrete, die Erbauung einer An-
zahl neuer Eisenbahnen betreffend, Unsere Zustimmung und Wir werden das zur
Ausführung Erforderliche anordnen, auch von der ertheilten Ermächtigung zum Ankaufe
der Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahn, zur Ertheilung der Expropriationsbefugniß an
Privatgesellschaften behufs des Baues einiger Eisenbahnen und zur Uebernahme des
Baues und Betriebs mehrerer Eisenbahnen im Fürstlich Reußischen Oberlande eintretenden
Falls Gebrauch machen, sowie den Antrag wegen Herstellung einer Schleppbahn von
Schlettau nach Crottendorf in Erwägung ziehen.
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten
II. Anträge, Beschwerden und Petitionen
anlangt, so ist
1. das Gesetz, die Aufhebung des Quittungsstempels und des Abtretungsstempels
betreffend, zur Publikation gelangt.
2. Das Gesetz, die Abänderung der Notariatsordnung und des Gesetzes vom
9. April 1872 betreffend, wird zur Publikation gelangen.
3. Zu Cap. 88 bis mit 102 des Staatshaushalts-Etats werden die von den ge-
treuen Ständen gestellten Anträge in sorgfältige Erwägung gezogen und darnach die er-
forderlichen Verfügungen erlassen werden.
4. Von der Ermächtigung zu Erläuterung der Bestimmungen in §§ 3 und 21 des
Parochiallastengesetzes vom 8. März 1838 wird Gebrauch gemacht werden und die