Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Nr. 19. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 8. März 1879 betreffend; 
vom 30. März 1886. 
Nochdem die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 2 S. October 
1871 erlassene, von dem Finanz-Ministerium mittelst Bekanntmachung vom 25. März 
1879 (G.= u. V.-Bl. S. 102 flg.) veröffentlichte Postordnung vom 8. März 1879 durch 
nachstehenden Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 21. dieses Monats weitere Ab- 
änderungen erfahren hat, wird Solches für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Dresden, den 30. März 1886. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller. 
Berlin, 21. März 1886. 
Abänderungen 
der 
Postordnung vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reiches vom 28. October 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden 
Punkten abgeändert: 
1. Im 82, „Außenseite“ betreffend, erhält der Absatzl folgende ander- 
weite Fassung: 
I. Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den auf die Be- 
förderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand, bez. seine Firma, sowie 
seine Wohnung vermerken. Bei Briefen können weitere Angaben und Abbildungen,
	        
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