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III. An Sonntagen und an allgemeinen (gesetzlichen) Feiertagen fallen die Dienst—
stunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. Nachmittags von 5 Uhr ab
findet mindestens während einer Stunde und längstens während zwei Stunden der Dienst—
verkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vor—
stehender Grenzen der Schalterdienst sich zu erstrecken hat, wird für jede Postanstalt durch
die vorgesetzte Ober-Postdirection nach dem örtlichen Bedürfnisse bestimmt. Die Ober—
Postdirectionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonn-
tagen und allgemeinen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.
IV. Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den in Bezug
auf die Dienststunden an den Wochentagen geltenden Bestimmungen abweicht, kann es
dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.
Ferner tritt als XII. Absatz neu hinzu:
XII. Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben Schlußzeiten (Abs. Xl)
dürfen bei denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt
sind, gewöhnliche Packetsendungen auf Verlangen ebenfalls außerhalb der Schalter-
dienststunden angenommen werden. Die Packete müssen als „dringende“ bezeichnet sein.
Für jedes Packet ist, neben den im § 11 a für dringende Packetsendungen festgesetzten
Gebühren, eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten.
12. Im §29 erhalten die Absätzelbis Vfolgende veränderte Fassung:
I. Der Absender einer Postsendung kann dieselbe zurücknehmen oder ihre Aufschrift Zurückziehung
abändern lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. Bei von Post-
Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen ist das Verlangen einer Abänderung sisgngen an
der Aufschrift nicht zulässig. von Auf-
II. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungs- schien durh
orte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des
Dienstes herbeigeführt wird.
III. Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von
welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Brief-
umschlages bez. der Begleitadresse 2c. und den Einlieferungsschein, sofern ein solcher über
die Sendung ertheilt ist, abgiebt.
IV. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurück-
fordert oder die Abänderung ihrer Aufschrift wünscht, sich als Absender auszuweisen
(Abs. III) und den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genau
zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen ist.
V. Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder telegraphisch
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