Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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nicht verlangt werden. Die lateinische Sprache muß er im schriftlichen und münd— 
lichen Gebrauche fertig handhaben, in der griechischen Sprache zum Mindesten gramma— 
tische Korrektheit in schriftlicher Anwendung darlegen. Ferner wird ein durch Uebung 
befestigtes Verständniß der metrischen Kunstformen, namentlich derjenigen des Terenz, 
des Catull und Horaz, sowie der griechischen Tragiker erfordert, was auch durch ange— 
messenen Vortrag der Verse zu erweisen ist. Von den auf den Gymnasien vornehmlich 
zur Behandlung kommenden Gruppen und Perioden der klassischen Litteratur muß der 
Kandidat eine durch quellenmäßiges Studium vertiefte Kenntniß besitzen, in den übrigen 
Theilen wenigstens soweit bewandert sein, daß er vor groben Irrthümern gesichert ist 
und sich ein allgemeines Bild der Entwickelung erworben hat. In den Alterthümern 
müssen dem Kandidaten wenigstens die hauptsächlichsten Grundlagen, auf welchen die Ein— 
richtungen des Staates und des gesammten antiken Lebens beruhen, soweit klar geworden 
sein, daß er Zweck und Wirksamkeit derselben sich zum Verständniß gebracht und ihre 
geschichtliche Entwickelung in den wesentlichen Umrissen festgehalten hat. Auch mit My— 
thologie und Kunstarchäologie muß er sich soweit beschäftigt haben, als zu einer frucht— 
baren Erklärung der Dichter und gelegentlicher Erläuterung durch entsprechende Bildwerke 
unentbehrlich ist. Ueberhaupt darf seine Bücherkenntniß nicht zu beschränkt sein, damit 
er im Stande ist, sich mit bewußter Auswahl Belehrung und Förderung durch fortgesetztes 
Studium zu holen. 
4. Außerdem ist zur Erwerbung der Lehrbefähigung für die mittleren und oberen 
Klassen im Lateinischen oder im Griechischen Bekanntschaft mit der römischen Geschichte 
bis in das erste Jahrhundert der Kaiserzeit, beziehungsweise der griechischen bis in das 
Zeitalter der Diadochen nachzuweisen. Von dem Kandidaten, welcher die Lehrbefähigung 
für die oberen Klassen erwerben will, wird auch hier erwartet, daß diese Kenntniß, zu— 
mal für diejenigen Perioden, welche bei der Gymnasial-Lektüre vornehmlich in Betracht 
kommen, eine tiefer eindringende sei. 
Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für die oberen Klassen ist übrigens in der philo- 
sophischen Prüfung (vergl. § 26) Bekanntschaft mit dem Entwickelungsgange der griechisch- 
römischen Philosophie nachzuweisen, insbesondere soweit dieselbe zum Verständniß der 
auf den Gymnasien gelesenen Autoren erforderlich ist. 
§ 16. 
4. Französische Sprache. 
1. Zur Befähigung für den französischen Unterricht in den unteren Klassen wird 
erfordert, daß der Kandidat eine im Wesentlichen korrekte Uebersetzung eines mäßig 
schweren deutschen Textes in das Französische als schriftliche Klausurarbeit liefert und in
	        
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