Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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wesentlichen Regeln des neuenglischen Versbaues und Reimes muß er bekannt sein, auch 
im mündlichen Gebrauche der Sprache einige Fertigkeit erworben haben. 
2. Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für obere Klassen hat der Kandidat in dem 
schriftlichen (§ 29, Absatz 2, beziehungsweise § 31) und in dem mündlichen (§ 35, Absatz 2) 
Gebrauche der Sprache nicht bloß grammatische Korrektheit, sondern auch leichte Be- 
herrschung des Ausdrucks zu erweisen. Die Kenntniß der Grammatik, sowohl der Formen- 
lehre, als auch der Syntax muß er wissenschaftlich erfaßt haben. Die Hauptthatsachen der 
wissenschaftlichen Grammatik müssen ihm soweit bekannt sein, als sie dazu dienen, die neu- 
englischen Laute, Formen und Wortbildungen zu erklären. Eine nicht zu schwierige Stelle 
aus einem angelsächsischen oder altenglischen Schriftsteller muß er mit im Ganzen richtiger 
Auffassung der darin vorkommenden Wortformen und im Wesentlichen zutreffender Deut- 
ung des Sinnes zu übersetzen verstehen. Die Gesetze des Versbaues älterer und neuerer 
Zeit sollen ihm bekannt geworden sein. Endlich muß er sich von dem Entwickelungsgange 
der ganzen Litteratur ein deutliches Bild verschafft, auch einige der Hauptträger der Lit- 
teratur aus verschiedenen Zeiten durch Lektüre kennen gelernt, vor Allem aber einige 
Werke hervorragender Schriftsteller seit dem 16. Jahrhundert mit sicherem Verständnisse 
gelesen haben. 
8 18. 
6. Hebräische Sprache. 
Für die Befähigung zum hebräischen Unterricht wird erfordert, daß der Kandidat 
eine sichere und wissenschaftliche Kenntniß der hebräischen Formenlehre und Syntax er— 
worben und seine Bekanntschaft mit den Schriften des Alten Testamentes einen genügenden 
Umfang gewonnen hat. 
§ 19. 
7. Geschichte. 
1. Um die Befähigung für den geschichtlichen Unterricht in den unteren Klassen 
zu erwerben, hat der Kandidat nachzuweisen, daß er eine auf geographischen und chrono- 
logischen Kenntnissen beruhende sichere Uebersicht der welthistorischen Begebenheiten, be- 
sonders der vaterländischen Geschichte gewonnen hat. Auch muß von ihm die Kenntniß 
der wichtigeren litterarischen Hilfsmittel nachgewiesen werden. 
2. Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für die mittleren Klassen muß der 
Kandidat außerdem eine eingehende Kenntniß der alten griechischen und römischen Ge- 
schichte, sowie die Bekanntschaft mit den Grundzügen der Verfassungen und öffentlichen 
Einrichtungen Roms und der wichtigeren Staaten von Griechenland darlegen. Hierüber 
wird eine genauere, die Entwickelung der Verfassung einschließende Kenntniß der allge- 
meinen deutschen Geschichte des Mittelalters und der Nenzeit mit besonderer Berück-
	        
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