Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Die Zurückweisung des Kandidaten auf Grund der ungenügenden Beschaffenheit der 
schriftlichen Arbeiten (§ 33) ist dem Nichtbestehen der Prüfung gleichzustellen. 
Das Zurücktreten eines Kandidaten vor oder während der mündlichen Prüfung ist 
die Kommission berechtigt, dem Nichtbestehen der Prüfung gleichzustellen. 
§ 37. 
Zeugniß. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist dem Kandidaten in jedem Falle, dieselbe mag 
bestanden (§ 36, Absatz 1 und 2) oder nicht bestanden (§ 36, Absatz 3) oder einer nicht 
bestandenen gleichgesetzt sein (§ 36, Absatz 4 und 5), ein Zeugniß auszustellen. 
Das Zeugniß muß enthalten den vollständigen Namen, Stand des Vaters, Geburts- 
ort und --Tag und die Konfession (beziehungsweise Religion) des Kandidaten, die Angabe 
über seinen Bildungsgang, die Auskunft über die Gegenstände der schriftlichen und münd- 
lichen Prüfung und über die Leistungen in jedem derselben, sowie die Erklärung, für 
welche einzelnen Lehrfächer und in welcher Höhe der Kandidat die wissenschaftliche Be- 
fähigung zum Unterrichten nachgewiesen hat. 
Wenn die Prüfung bestanden ist, so ist zu erklären, ob dem Kandidaten die wissen- 
schaftliche Befähigung für Oberlehrerstellen oder nur für Lehrerstellen zuerkannt ist. 
Wenn die Prüfung nicht bestanden ist, so ist dies durch das Zeugniß ausdrücklich zu 
erklären, unter Bezeichnung der Zeit, nach deren Verlauf frühestens die Prüfung wieder- 
holt werden darf. Diese Zeit zu bestimmen ist die Kommission befugt, doch darf dieselbe 
nicht weniger als sechs Monate betragen. 
838. 
Wiederholungsprüfung. 
Nach nicht bestandener Prüfung kann eine Wiederholungsprüfung nur dann vor der 
Prüfungskommission in Leipzig abgelegt werden, wenn vor ihr die erste Prüfung abgelegt 
wurde. Ohne diese Voraussetzung bedarf die Zulassung der Genehmigung des Mini— 
steriums. 
Die Wiederholungsprüfung kann nur einmal abgelegt werden. 
§ 39. 
Ergänzungsprüfung. 
Zuständig für das Abhalten einer Ergänzungsprüfung (§ 36, Absatz 2) ist die 
Prüfungskommission in Leipzig, wenn vor ihr die erste Prüfung abgelegt wurde, oder der 
Kandidat im sächsischen Schuldienste beschäftigt ist.
	        
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