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Die Zurückweisung des Kandidaten auf Grund der ungenügenden Beschaffenheit der
schriftlichen Arbeiten (§ 33) ist dem Nichtbestehen der Prüfung gleichzustellen.
Das Zurücktreten eines Kandidaten vor oder während der mündlichen Prüfung ist
die Kommission berechtigt, dem Nichtbestehen der Prüfung gleichzustellen.
§ 37.
Zeugniß.
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist dem Kandidaten in jedem Falle, dieselbe mag
bestanden (§ 36, Absatz 1 und 2) oder nicht bestanden (§ 36, Absatz 3) oder einer nicht
bestandenen gleichgesetzt sein (§ 36, Absatz 4 und 5), ein Zeugniß auszustellen.
Das Zeugniß muß enthalten den vollständigen Namen, Stand des Vaters, Geburts-
ort und --Tag und die Konfession (beziehungsweise Religion) des Kandidaten, die Angabe
über seinen Bildungsgang, die Auskunft über die Gegenstände der schriftlichen und münd-
lichen Prüfung und über die Leistungen in jedem derselben, sowie die Erklärung, für
welche einzelnen Lehrfächer und in welcher Höhe der Kandidat die wissenschaftliche Be-
fähigung zum Unterrichten nachgewiesen hat.
Wenn die Prüfung bestanden ist, so ist zu erklären, ob dem Kandidaten die wissen-
schaftliche Befähigung für Oberlehrerstellen oder nur für Lehrerstellen zuerkannt ist.
Wenn die Prüfung nicht bestanden ist, so ist dies durch das Zeugniß ausdrücklich zu
erklären, unter Bezeichnung der Zeit, nach deren Verlauf frühestens die Prüfung wieder-
holt werden darf. Diese Zeit zu bestimmen ist die Kommission befugt, doch darf dieselbe
nicht weniger als sechs Monate betragen.
838.
Wiederholungsprüfung.
Nach nicht bestandener Prüfung kann eine Wiederholungsprüfung nur dann vor der
Prüfungskommission in Leipzig abgelegt werden, wenn vor ihr die erste Prüfung abgelegt
wurde. Ohne diese Voraussetzung bedarf die Zulassung der Genehmigung des Mini—
steriums.
Die Wiederholungsprüfung kann nur einmal abgelegt werden.
§ 39.
Ergänzungsprüfung.
Zuständig für das Abhalten einer Ergänzungsprüfung (§ 36, Absatz 2) ist die
Prüfungskommission in Leipzig, wenn vor ihr die erste Prüfung abgelegt wurde, oder der
Kandidat im sächsischen Schuldienste beschäftigt ist.